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Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbBStG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. März 2017 KraftStG 2002 § 3

§ 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;".



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SchwarzArbBStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbBStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
Artikel 2 6. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nummer 1 wird wie ...