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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BtMRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. März 2017 BtMG § 19, § 24a, Anlage I, Anlage II, Anlage III

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest."

1a.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „ausgesäte" gestrichen.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 3 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen."

2.
In Anlage I werden in der Position „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" in Buchstabe e die Wörter „in den Anlagen II und III" durch die Wörter „in Anlage III" ersetzt.

3.
In Anlage II wird folgende Position gestrichen:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
-
- sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
bestimmt sind -".


4.
In Anlage III wird die Position

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
-
- nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -".


 
wie folgt gefasst:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Cannabis1
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
-
- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher
Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Überein-
kommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die
als Fertigarzneimittel zugelassen sind -

---
1 Anm. d. Red.: Die Fettung der Bezeichnung wurde abweichend vom
Text im Bundesgesetzblatt beihalten.".




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BtMRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...