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Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts (BArchRNG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 16. März 2017 BArchG

(gesamter Text siehe Bundesarchivgesetz - BArchG)


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 GAD § 10

Dem § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend anzuwenden."


Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BNDG § 12

Dem § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn

1.
dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und

2.
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BGebRAG Artikel 4



Artikel 5 Folgeänderungen


Artikel 5 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BPolG § 35, BBG § 113, BDSG § 20, BKAG § 33, StUG § 40, ZFdG § 40, SGB X § 71, SUG § 36, FlUUG § 27

(1) In § 35 Absatz 9 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „§ 1 Nummer 10" ersetzt.


1.
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

2.
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2" durch die Wörter „den §§ 5 bis 7" ersetzt.

(3) § 20 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) In § 33 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „§ 1 Nummer 10" ersetzt.

(5) In § 40 Absatz 2 Nummer 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1 Nummer 8, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

(6) In § 40 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506)," durch die Wörter „§ 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes" ersetzt.

(7) § 71 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten."


 
§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden."


 
„(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden."


Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 16. März 2017 BArchG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), dieses wiederum geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel