Das
Jugendarbeitsschutzgesetz vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 12b des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben."
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 58 Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit Satz 3, einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk oder ein dort genanntes Produkt" durch die Wörter „einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis" ersetzt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522