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Artikel 15 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)

Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 UStG § 4

In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter „und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat" durch die Wörter „und von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 15 BfBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 BfBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Identifizierungspflicht ...