Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes



Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung."

b)
Die Absätze 3a bis 3c werden aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von Barmitteln, die von natürlichen Personen über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt."

d)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder

2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.

Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden jeweils die Wörter „des Kontrolltyps I" gestrichen.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern."

3.
In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden die Wörter „des Kontrolltyps I" gestrichen.

4.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollkodex" die Wörter „der Union" eingefügt und wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen

1.
Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

2.
verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder

3.
Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zollkodex" die Wörter „der Union" eingefügt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 20 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2 des Zollkodex der Union" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

c)
In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 12 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 33 des Zollkodex der Union" ersetzt.

d)
In Absatz 9 werden die Wörter „Artikel 12 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 33 des Zollkodex der Union" und das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

7.
In § 7 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Zollkodex" die Wörter „der Union" eingefügt und wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.

8.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 192 des Zollkodex der Union" ersetzt.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Personen dürfen nur von Bediensteten ihres Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Personen können festgehalten und zur Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet, den Zollbediensteten für die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts- und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbediensteten

1.
prüfen, ob der Postdienstleister seiner Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekommen ist,

2.
überprüfen die Postsendungen, die der Postdienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorgelegt wurden,

3.
führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Aufgaben stichprobenweise oder risikoorientierte Zollkontrollen durch oder

4.
führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Unionsstatus zu gewährleisten.

Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebsgrundstücken der Postdienstleister befinden und die für den Transport von Postsendungen genutzt werden."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten. Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1, 2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen."

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4a" ersetzt.

10.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Personen.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt,

1.
die Identität von Personen festzustellen; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,

2.
personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,

3.
eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,

4.
eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden kann oder wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explosionsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,

5.
eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4 durchsucht werden darf oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,

6.
eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, und die Sache von der Person verwendet werden kann, um Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben abzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung erforderlich sind.

(3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend."

11.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln".

b)
Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:

„(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen unbeschadet des Absatzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert mündlich anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 2 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen.

(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke

1.
der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

2.
der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,

3.
der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs,

4.
der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins oder einer verbotenen Partei nach § 20 Absatz 1 des Vereinsgesetzes oder

5.
der verbotenen Bereitstellung oder verbotswidrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes

verbracht werden, die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei Monate verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch gegen die Sicherstellung nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn

1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder

4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.

Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften."

12.
§ 12b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Zollfahndungsämter" durch die Wörter „des Zollfahndungsdienstes" ersetzt.

b)
Die Wörter „Die Zollfahndungsämter" werden durch die Wörter „Die Behörden des Zollfahndungsdienstes" und die Angabe „§ 1 Abs. 3c" durch die Angabe „§ 1 Absatz 5" ersetzt.

13.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen."

b)
Der Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus."

14.
Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt:

§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes

Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

§ 12e Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

(1) Zollbedienstete können Waren sowie dazugehörige Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstellung solcher Waren geeignete Waren und Geräte in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden sollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Abnahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden; § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend."

15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollkodex" die Wörter „der Union" eingefügt und wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 56 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikels 197 des Zollkodex der Union" ersetzt.

16.
In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" und das Komma nach den Wörtern „Ufergelände, Zollflugplätze" durch die Wörter „und andere" ersetzt und werden die Wörter „des Kontrolltyps I" gestrichen.

17.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und" das Wort „anderen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Kontrolltyps I" gestrichen.

18.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

19.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 166 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 243 des Zollkodex der Union" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

20.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 23 Überwachung von Freizonen".

b)
Die Wörter „des Kontrolltyps I" werden gestrichen.

21.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 38 Abs. 3 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 135 Absatz 4 des Zollkodex der Union" und das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Nichtgemeinschaftswaren" durch das Wort „Nichtunionswaren" und das Wort „Gemeinschaftswaren" durch das Wort „Unionswaren" ersetzt.

22.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtgemeinschaftswaren" durch das Wort „Nichtunionswaren" ersetzt.

23.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

24.
In § 28 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

25.
§ 31a wird wie folgt gefasst:

§ 31a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen

a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder

b)
§ 12a Absatz 5 Satz 1

eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen

a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder

b)
§ 12a Absatz 2 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,

4.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft."

26.
§ 31b wird aufgehoben.

27.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZollVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 ZollVGÄndG Einschränkung von Grundrechten
... Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a , das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ... Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a, das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 ... Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c , das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch ... c, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b dieses Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 10 GwGEG 2017 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 425 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das ...