Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a, das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.



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