Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung - VerkEHKflAusbV)

V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
§ 8 Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
§ 9 Inhalt der Zwischenprüfung
§ 10 Prüfungsbereich der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
§ 11 Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 12 Inhalt der Abschlussprüfung
§ 13 Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung
§ 14 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
§ 15 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 19 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 20 Inhalt von Teil 1
§ 21 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 22 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
§ 23 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25 Inhalt von Teil 2
§ 26 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 27 Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel
§ 28 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 30 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildungen



(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin dauert zwei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Von der Organisation der Berufsausbildungen, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(4) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,

2.
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,

3.
Preiskalkulation,

4.
Warenbestandskontrolle,

5.
Warenannahme und -lagerung,

6.
Verkaufen von Waren und

7.
Servicebereich Kasse.

(3) 1Die Wahlqualifikationen sind:

1.
Sicherstellung der Warenpräsenz,

2.
Beratung von Kunden,

3.
Kassensystemdaten und Kundenservice und

4.
Werbung und Verkaufsförderung.

2Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. 3Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.

(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

2.
Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,

3.
Information und Kommunikation,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

5.
Umweltschutz.

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§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1,

3.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in drei Wahlqualifikationen nach Absatz 4 Satz 1 sowie

4.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,

2.
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,

3.
Preiskalkulation,

4.
Warenbestandskontrolle,

5.
Warenannahme und -lagerung,

6.
Verkaufen von Waren,

7.
Servicebereich Kasse und

8.
Einzelhandelsprozesse.

(3) 1Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind:

1.
Sicherstellung der Warenpräsenz,

2.
Beratung von Kunden,

3.
Kassensystemdaten und Kundenservice und

4.
Werbung und Verkaufsförderung.

2Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. 3Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.

(4) 1Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind:

1.
Beratung von Kunden in komplexen Situationen,

2.
Beschaffung von Waren,

3.
Warenbestandssteuerung,

4.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

5.
Marketingmaßnahmen,

6.
Onlinehandel,

7.
Mitarbeiterführung und -entwicklung und

8.
Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit.

2Drei der Wahlqualifikationen sind im Ausbildungsvertrag auszuweisen, darunter mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3. 3Der zeitliche Richtwert für eine Wahlqualifikation beträgt 13 Wochen.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

2.
Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,

3.
Information und Kommunikation,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

5.
Umweltschutz.

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§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin

§ 8 Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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§ 9 Inhalt der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 10 Prüfungsbereich der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse statt.

(2) Im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
über das Waren- und Dienstleistungsangebot des Betriebes zu informieren,

2.
Waren zu verkaufen und kundenorientiert im Servicebereich Kasse zu handeln und

3.
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einzuhalten.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Unterabschnitt 2 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin

§ 11 Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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§ 12 Inhalt der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 13 Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Verkauf und Werbemaßnahmen,

2.
Warenwirtschaft und Kalkulation,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde sowie

4.
Fachgespräch in der Wahlqualifikation.

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§ 14 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen



(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werbemaßnahmen einzusetzen,

2.
Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissen zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungsorientiert zu verkaufen,

3.
Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und

4.
verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation



(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Eingang und die Lagerung von Waren zu kontrollieren und zu erfassen,

2.
Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkulation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge abzuleiten und

3.
verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 17 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation



(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern, Problemlösungen zu entwickeln und zu begründen sowie dabei Warenkenntnisse zu nutzen und

2.
kunden- und serviceorientiert zu handeln und dabei wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. 2Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 im Ausbildungsvertrag ausgewiesene Wahlqualifikation. 3Der Prüfling soll die ausgewählte Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. 4Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. 5Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet. 6Weiterer Inhalt des fallbezogenen Fachgesprächs ist der im Betrieb vermittelte und im Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich.

(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Verkauf und Werbemaßnahmen mit 25 Prozent,

2.
Warenwirtschaft und Kalkulation mit 15 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent sowie

4.
Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit 50 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verkauf und Werbemaßnahmen", „Warenwirtschaft und Kalkulation" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 19 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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§ 20 Inhalt von Teil 1


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 21 Prüfungsbereiche von Teil 1


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Verkauf und Werbemaßnahmen,

2.
Warenwirtschaft und Kalkulation sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 22 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werbemaßnahmen einzusetzen,

2.
Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissen zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungsorientiert zu verkaufen,

3.
Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und

4.
verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 23 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Eingang und die Lagerung von Waren zu kontrollieren und zu erfassen,

2.
Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkulation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge abzuleiten und

3.
verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 25 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 26 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Geschäftsprozesse im Einzelhandel und

2.
Fachgespräch in der Wahlqualifikation.

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§ 27 Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel



(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten sowie

2.
fachliche, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der betriebswirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle, der Personalwirtschaft und des Marketings zu nutzen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sollen bei der Aufgabenstellung mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde gelegt werden:

1.
Einkauf,

2.
Sortimentsgestaltung,

3.
logistische Prozesse oder

4.
Verkauf.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 28 Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation



(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern, Problemlösungen zu entwickeln und zu begründen sowie dabei Warenkenntnisse zu nutzen und

2.
kunden- und serviceorientiert zu handeln und dabei wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. 2Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist eine der nach § 5 Absatz 4 Satz 1 im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Wahlqualifikationen. 3Der Prüfling soll die ausgewählte Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. 4Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. 5Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet. 6Weiterer Inhalt des fallbezogenen Fachgesprächs ist der im Betrieb vermittelte und im Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich.

(4) Das Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Verkauf und Werbemaßnahmen mit 15 Prozent,

2.
Warenwirtschaft und Kalkulation mit 10 Prozent,

3.
Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit 25 Prozent,

4.
Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit 40 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit mindestens „ausreichend" und

3.
im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit mindestens „ausreichend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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§ 30 Anrechnung von Ausbildungszeiten


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet werden.

(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin erbrachten Leistungen in den Prüfungsbereichen Verkauf und Werbemaßnahmen, Warenwirtschaft und Kalkulation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde dem Teil 1 der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24 gleich.

(3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, abgeschlossen haben und deren Ausbildungszeit nach Absatz 1 im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet wird, können einen Ausbildungsvertrag für das dritte Ausbildungsjahr bis zum Ablauf des 30. September 2020 nach den bis zum 31. Juli 2017 für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel geltenden Vorschriften abschließen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung V. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1503 m.W.v. 10. Juni 2017

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 31 ändert mWv. 1. August 2017 EzHdlAusbV EinzHdlErProbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2335) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Waren- und
Dienstleistungsangebot
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Kunden über das betriebliche Warensortiment Orien-
tierung geben
b) den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Wa-
rengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten
strukturieren und in das betriebliche Warensortiment
einordnen
c) Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen
über Waren nutzen
d) Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der
Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in
dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von
Aspekten der Nachhaltigkeit informieren
e) Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betrie-
bes informieren
f) Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handels-
übliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für
Waren und Dienstleistungen anwenden
12 
2Warenpräsentation
und Werbemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation
erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs-
und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allge-
meine Regeln der Warenpräsentation und der Waren-
platzierung sowie verkaufspsychologische Erkennt-
nisse berücksichtigen
b) Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichts-
punkten auswählen und Waren unter Einsatz
betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und
verkaufsfördernd präsentieren
c) Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben vornehmen
d) Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung
des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vor-
gaben einsetzen
e) Kunden über Werbeaktionen informieren
f) Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und
auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb
vorschlagen
g) Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsen-
tation erarbeiten, begründen und umsetzen
 14
3Preiskalkulation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen
durchführen
b) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vor-
gaben die Preisauszeichnung vornehmen
c) Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation
berücksichtigen
d) Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die
Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz
und Ertrag beurteilen
 6
4Warenbestandskontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im
Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informa-
tionssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen
einhalten
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes
durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mit-
wirken
c) Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entspre-
chende Schritte einleiten
d) Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollieren
e) bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventu-
ren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen
beachten und Arbeits- und Organisationsmittel ein-
setzen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen
ergreifen
g) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabwei-
chungen, insbesondere durch Bruch, Verderb,
Schwund und Diebstahl, einleiten
 10
5Warenannahme
und -lagerung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf
Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf be-
triebsübliche Maßnahmen einleiten
b) Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Vorgaben kontrollieren
c) Waren sachgerecht lagern und pflegen
d) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung
ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegen
e) Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen
durchführen
f) Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmög-
lichkeiten ableiten
g) im Lager und beim Umgang mit Verpackungen öko-
nomische und ökologische Anforderungen berück-
sichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen
 10
6Verkaufen von Waren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freund-
lich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale
Kommunikationsformen einsetzen und auf Kunden-
verhalten situationsgerecht reagieren
b) die Wünsche von Kunden in Informations-, Bera-
tungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von
Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln,
Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände
und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
c) in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren an-
wenden
d) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Ser-
viceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung
fördern
e) Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter
Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform
sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften ver-
kaufen und damit zur Kundenbindung beitragen
f) auf Beschwerden, Reklamationen und Umtausch-
wünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbei-
tung betriebliche Regelungen berücksichtigen und
bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mit-
wirken
g) das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten
und verbessern
12 
7Servicebereich Kasse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassier-
anweisungen vorbereiten und bedienen
b) den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichts-
punkten beurteilen und das eigene Verhalten danach
ausrichten
c) bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preis-
nachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen
bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachten
d) Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklama-
tion kassentechnisch abwickeln
e) bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden
kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse be-
wältigen
f) die Kassenabrechnung durchführen, den Kassen-
bericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln
10  


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 Satz 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Sicherstellung
der Warenpräsenz
(§ 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1)
a) eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrol-
lieren, mit dem betrieblichen Informationssystem er-
fassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
b) bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Be-
stimmungen bei der Warenannahme dokumentieren
c) Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und
Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen
mit internen und externen Lieferanten abstimmen
und umsetzen
d) optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu
hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und
Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableiten
e) den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschafts-
systems steuern und kontrollieren
f) die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berück-
sichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und fre-
quenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berück-
sichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren
und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiten
g) Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der
Lagerhaltung umsetzen
 12
2Beratung von Kunden
(§ 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2)
a) Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert
führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem
Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen
anwenden
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie
über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über
Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten
informieren
c) Unterschiede zwischen Herstellermarken und Han-
delsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch
herausstellen
d) die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im
Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellen
e) Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und
als Verkaufsargumente nutzen
f) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beob-
achten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und
diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berück-
sichtigen
g) Kundentypologien und Verhaltensmuster unterschei-
den und das Wissen darüber verkaufsfördernd in in-
dividuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen ein-
setzen
h) Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Si-
tuationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewäl-
tigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit
schwierigen Kunden anwenden
i) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei recht-
liche und betriebliche Vorschriften anwenden
j) die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit
hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit
und Kundenbindung erläutern und dabei besonders
das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigen
k) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
 12
3Kassensystemdaten
und Kundenservice
(§ 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3)
a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen an-
bieten
c) Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und da-
bei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des
Daten- und Warenflusses berücksichtigen
d) Kassenberichte, insbesondere im Hinblick auf Artikel,
Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsför-
dernde Maßnahmen, auswerten
e) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
f) auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geld-
transport vorbereiten und die Verfügbarkeit von
Wechselgeld sicherstellen
g) bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur
Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funk-
tionsfähigkeit einleiten
 12
4Werbung und
Verkaufsförderung
(§ 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4)
a) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbe-
trägern beurteilen
b) Werbekosten und Werbeerfolg beurteilen
c) Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorien-
tiert auswählen und einsetzen
d) Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten
sowie Verbesserungsvorschläge ableiten
e) Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umset-
zen und Kundenerwartungen berücksichtigen
f) bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen
Sinne ansprechen und verkaufspsychologische As-
pekte berücksichtigen
g) Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des
Verkaufserfolges nutzen
h) Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen,
umsetzen und auswerten
i) Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesse-
rungsvorschläge ableiten
 12


Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Berufsbildung, arbeits- und
sozialrechtliche Vorschriften
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
6 
2Bedeutung und Struktur des
Einzelhandels und
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) die Funktion des Einzelhandels für die Gesamtwirt-
schaft und die Gesellschaft erläutern
b) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
c) Einflüsse des Standortes, der Betriebs- und Ver-
kaufsform, der Vertriebswege, der Sortiments- und
Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung
auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
einschätzen
6 
3Information und
Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) die betriebliche Zusammenarbeit respektvoll, wert-
schätzend und vertrauensvoll im Team mitgestalten
b) die Notwendigkeit der betrieblichen Personaleinsatz-
planung begründen und zu ihrer Umsetzung beitra-
gen
c) angemessenes Feedback geben und annehmen
d) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
e) Informations- und Kommunikationssysteme einset-
zen
f) Daten mit betriebsüblichen Verfahren erfassen, si-
chern und pflegen, Datenschutz und Datensicherheit
beachten
6 
4Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
5Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen


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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Waren- und
Dienstleistungsangebot
des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) Kunden über das betriebliche Warensortiment Orien-
tierung geben
b) den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Wa-
rengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten
strukturieren und in das betriebliche Warensortiment
einordnen
c) Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen
über Waren nutzen
d) Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der
Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in
dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von
Aspekten der Nachhaltigkeit informieren
e) Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betrie-
bes informieren
f) Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handels-
übliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für
Waren und Dienstleistungen anwenden
12 
2Warenpräsentation
und Werbemaßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation
erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs-
und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allge-
meine Regeln der Warenpräsentation und der Waren-
platzierung sowie verkaufspsychologische Erkennt-
nisse berücksichtigen
b) Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichts-
punkten auswählen und Waren unter Einsatz be-
triebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und ver-
kaufsfördernd präsentieren
c) Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben vornehmen
d) Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung
des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vor-
gaben einsetzen
e) Kunden über Werbeaktionen informieren
f) Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und
auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb
vorschlagen
g) Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsen-
tation erarbeiten, begründen und umsetzen
14 
3Preiskalkulation
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen
durchführen
b) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorga-
ben die Preisauszeichnung vornehmen
c) Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation
berücksichtigen
d) Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die
Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz
und Ertrag beurteilen
6 
4Warenbestandskontrolle
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im
Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informa-
tionssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen
einhalten
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes
durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mit-
wirken
c) Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entspre-
chende Schritte einleiten
d) Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollieren
e) bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventu-
ren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen
beachten und Arbeits- und Organisationsmittel ein-
setzen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen
ergreifen
g) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabwei-
chungen, insbesondere durch Bruch, Verderb,
Schwund und Diebstahl, einleiten
10 
5Warenannahme
und -lagerung
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf
Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf be-
triebsübliche Maßnahmen einleiten
b) Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Vorgaben kontrollieren
c) Waren sachgerecht lagern und pflegen
d) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung er-
gonomischer Anforderungen einsetzen und pflegen
e) Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen
durchführen
f) Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmög-
lichkeiten ableiten
g) im Lager und beim Umgang mit Verpackungen öko-
nomische und ökologische Anforderungen berück-
sichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen
10 
6Verkaufen von Waren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freund-
lich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale
Kommunikationsformen einsetzen und auf Kunden-
verhalten situationsgerecht reagieren
b) die Wünsche von Kunden in Informations-, Bera-
tungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von
Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln,
Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände
und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
c) in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren an-
wenden
d) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Ser-
viceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung
fördern
e) Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter
Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform
sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften ver-
kaufen und damit zur Kundenbindung beitragen
f) auf Beschwerden, Reklamationen und Umtausch-
wünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbei-
tung betriebliche Regelungen berücksichtigen und
bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mit-
wirken
g) das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten
und verbessern
12  
7Servicebereich Kasse
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassier-
anweisungen vorbereiten und bedienen
b) den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichts-
punkten beurteilen und das eigene Verhalten danach
ausrichten
c) bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preis-
nachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen
bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachten
d) Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklama-
tion kassentechnisch abwickeln
e) bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden
kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse be-
wältigen
f) die Kassenabrechnung durchführen, den Kassen-
bericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln
10  
8Einzelhandelsprozesse
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Organisation, Leistungen und Aufgaben entlang der
Wertschöpfungskette des Ausbildungsbetriebes dar-
stellen
b) Einkauf, Sortimentsgestaltung, logistische Prozesse
und Verkauf als Kernprozesse des Einzelhandels in
die Wertschöpfungskette einordnen, Wechselwirkun-
gen begründen, Zusammenhänge und Schnittstellen
beurteilen, Schwachstellen und Fehlerquellen he-
rausarbeiten und Verbesserungen zur Prozessgestal-
tung vorschlagen
c) Optimierungsmöglichkeiten an den Schnittstellen zu
Lieferanten und Herstellern aus Sicht des Verkaufs
begründen und Vorschläge zu ihrer Umsetzung erar-
beiten
d) Arbeitsabläufe im Verkauf mit dem Ziel der Kunden-
orientierung und unter Berücksichtigung der Wech-
selwirkungen mit anderen Einzelhandelsprozessen
gestalten
e) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen,
Personalwirtschaft, Marketing, IT-Anwendungen und
warenwirtschaftliche Analysen im eigenen Arbeits-
bereich nutzen und Vorschläge zur Optimierung der
Zusammenarbeit machen
f) das betriebliche Controlling als Informations- und
Steuerungsinstrument unterstützen und Ergebnisse
des Controllings nutzen
g) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und
durchführen
h) zur Umsetzung betrieblicher Nachhaltigkeitsziele bei-
tragen
 13


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 5 Absatz 3 Satz 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Sicherstellung
der Warenpräsenz
(§ 5 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1)
a) eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrol-
lieren, mit dem betrieblichen Informationssystem er-
fassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
b) bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Be-
stimmungen bei der Warenannahme dokumentieren
c) Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und
Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen
mit internen und externen Lieferanten abstimmen
und umsetzen
d) optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu
hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und
Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableiten
e) den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschafts-
systems steuern und kontrollieren
f) die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berück-
sichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und fre-
quenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berück-
sichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren
und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiten
g) Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der
Lagerhaltung umsetzen
12 
2Beratung von Kunden
(§ 5 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2)
a) Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert
führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem Wa-
renbereich mit mindestens zwei Warengruppen an-
wenden
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie
über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über
Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten in-
formieren
c) Unterschiede zwischen Herstellermarken und Han-
delsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch
herausstellen
d) die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im
Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellen
e) Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und
als Verkaufsargumente nutzen
f) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beob-
achten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und
diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berück-
sichtigen
g) Kundentypologien und Verhaltensmuster unterschei-
den und das Wissen darüber verkaufsfördernd in in-
dividuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen ein-
setzen
h) Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Si-
tuationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewäl-
tigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit
schwierigen Kunden anwenden
i) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei recht-
liche und betriebliche Vorschriften anwenden
j) die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit
hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit
und Kundenbindung erläutern und dabei besonders
das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigen
k) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
12 
3Kassensystemdaten
und Kundenservice
(§ 5 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3)
a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen an-
bieten
c) Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und da-
bei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des
Daten- und Warenflusses berücksichtigen
d) Kassenberichte insbesondere im Hinblick auf Artikel,
Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsför-
dernde Maßnahmen auswerten
e) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten,
dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen
und betrieblichen Vorgaben einhalten
f) auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geld-
transport vorbereiten und die Verfügbarkeit von
Wechselgeld sicherstellen
g) bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur
Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funk-
tionsfähigkeit einleiten
12 
4Werbung und
Verkaufsförderung
(§ 5 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4)
a) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbe-
trägern beurteilen
b) Werbekosten und Werbeerfolg beurteilen
c) Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorien-
tiert auswählen und einsetzen
d) Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten
sowie Verbesserungsvorschläge ableiten
e) Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umset-
zen und Kundenerwartungen berücksichtigen
f) bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen
Sinne ansprechen und verkaufspsychologische As-
pekte berücksichtigen
g) Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des
Verkaufserfolges nutzen
h) Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen,
umsetzen und auswerten
i) Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesse-
rungsvorschläge ableiten
12 


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 5 Absatz 4 Satz 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Beratung von Kunden
in komplexen Situationen
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1)
a) im Beratungsgespräch vertiefte Kenntnisse aus
einem Warenbereich mit mindestens zwei Waren-
gruppen anwenden, dabei Leistungsversprechen
des Unternehmens gegenüber Kunden vertreten
b) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beob-
achten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und
diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berück-
sichtigen
c) im Beratungsgespräch Kommunikationstechniken
zur Förderung der Kundenzufriedenheit einsetzen
d) Selbst- und Fremdbild reflektieren und bei der Kom-
munikation berücksichtigen
e) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merk-
male sowie über Verwendungsmöglichkeiten der
Waren informieren
f) Merkmale von Herstellermarken und Handelsmarken
im Beratungsgespräch herausstellen
g) die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln von
Waren im Beratungsgespräch herausstellen
h) die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit sowie
die Nachhaltigkeit von Waren beurteilen und Kunden
hierüber informieren
i) Einwänden von Kunden überzeugend begegnen und
den Verkaufsabschluss fördern
j) Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und
als Verkaufsargument nutzen
k) Informationsquellen zur Aneignung warenbezogener
Kenntnisse nutzen
l) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahme-
regelungen sowie über umweltgerechte Möglichkei-
ten der Entsorgung von Waren informieren
m) Umtausch, Beschwerde und Reklamation auch in
schwierigen Situationen unter Anwendung rechtlicher
und betrieblicher Regelungen lösen und dabei so-
wohl die Interessen des Unternehmens vertreten als
auch kundenorientiert handeln
n) Ursachen von Konflikten in Verkaufssituationen ana-
lysieren und Schlussfolgerungen für künftige Ver-
kaufsgespräche ableiten
o) Stress auslösende Faktoren identifizieren und Strate-
gien zur Stressbewältigung anwenden
 13
2Beschaffung von Waren
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2)
a) den Warenbedarf für das Ausbildungssortiment unter
Berücksichtigung von Kennziffern aus dem Waren-
wirtschaftssystem sowie unter Berücksichtigung
künftiger verkaufsrelevanter Ereignisse ermitteln
b) Waren unter Berücksichtigung von Bestellverfahren
und Liefermodalitäten disponieren
c) die Einhaltung von Vertrags- und Zahlungsbedingun-
gen aus Beschaffungsverträgen kontrollieren und bei
Abweichungen geeignete Maßnahmen einleiten
d) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit
der Waren ergreifen und bewerten
e) Vorschläge zur Gestaltung des Warensortiments
nach Auswertung warenwirtschaftlicher Daten erar-
beiten, dabei insbesondere Umsatz, Handelsspanne,
Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort, Nachhaltig-
keit und die Wettbewerbssituation beachten,
f) an der Herausnahme und Neuaufnahme von Waren
mitwirken
 13
3Warenbestandssteuerung
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3)
a) Bestandsstatistiken erstellen, führen und auswerten
b) Bestands- und Umsatzkennziffern analysieren und
entsprechende Statistiken nutzen
c) Maßnahmen zur Umsatzsteigerung, Ertragsverbesse-
rung und Bestandsoptimierung ableiten sowie Um-
setzungsvorschläge entwickeln und umsetzen
d) Warenbestände unter Berücksichtigung der Bestell-
vorschläge des Warenwirtschaftssystems erfolgsori-
entiert steuern
e) Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vor-
schläge für Maßnahmen zur Vermeidung von Inven-
turdifferenzen entwickeln und bei deren Umsetzung
mitwirken
 13
4Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 4)
a) Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung ana-
lysieren und Schlussfolgerungen ableiten
b) Ergebnisse der betrieblichen Erfolgsrechnung analy-
sieren und Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere
unter Berücksichtigung des Rohertrages entwickeln
c) Statistiken erstellen und auswerten
d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten so-
wie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vor-
schlagen sowie an deren Umsetzung mitwirken
e) Auswirkungen unterschiedlicher Faktoren, insbeson-
dere von Preisgestaltung, Beständen sowie Kosten,
auf Kalkulation und Ertrag beurteilen
f) Maßnahmen zur Verbesserung betrieblicher Arbeitspro-
zesse vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken
 13
5Marketingmaßnahmen
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 5)
a) die Marktsituation am Standort unter besonderer Be-
rücksichtigung von wirtschaftlichen und regionalen
Gesichtspunkten analysieren und beurteilen
b) den Marktauftritt von Mitbewerbern im stationären
Handel und im Onlinehandel bewerten und unter Be-
rücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben
Vorschläge für Marketingmaßnahmen erarbeiten und
begründen
c) Instrumente der Marktbeobachtung einsetzen, Er-
gebnisse der Marktforschung zum Kaufverhalten
auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Mar-
ketinginstrumenten ableiten und begründen
d) Informations- und Kaufverhalten von Zielgruppen un-
terscheiden, Konsequenzen ableiten, Maßnahmen
vorschlagen und an der Umsetzung mitwirken
e) verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichti-
gung von verkaufsstarken und verkaufsschwachen
Zonen und unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben entwickeln und umsetzen
f) Platzierungen im Verkaufsraum planen, umsetzen
und deren Auswirkungen beurteilen
g) Produktinformationen für die Verkaufsförderung kun-
denorientiert einsetzen
h) Erfolgskontrollen vorbereiten, durchführen und aus-
werten sowie Verbesserungsvorschläge ableiten
 13
6Onlinehandel
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 6)
a) bei der Betreuung eines Onlineshops Rechtsvor-
schriften einhalten
b) Wechselwirkungen zwischen Onlinehandel und sta-
tionärem Verkauf berücksichtigen
c) den Produktkatalog im Onlineshop pflegen
d) Instrumente des Onlinemarketings einsetzen und die
Suchmaschinenplatzierung bewerten
e) Kunden beim Onlinekauf beraten
f) Feedback von Kunden im Onlinehandel auswerten
und daraus Verbesserungsvorschläge für die Multi-
Channel-Strategie des Betriebes ableiten
g) Kennziffern für den Onlineshop ermitteln und auswer-
ten
h) Maßnahmen zur Verbesserung von Sortimentsstruktu-
ren, Logistikprozessen und Marketingmaßnahmen im
Rahmen einer Multi-Channel-Strategie vorschlagen
i) mit IT-Dienstleistern den Onlinehandel weiterentwi-
ckeln sowie Maßnahmen zur Behebung von Störun-
gen einleiten
 13
7Mitarbeiterführung
und -entwicklung
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 7)
a) Maßnahmenpläne zur Personalentwicklung aus be-
trieblichen Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen
und Anpassungen vornehmen
b) die Bedeutung von Motivation und Selbstverantwor-
tung bei der Mitarbeiterführung berücksichtigen,
c) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen so-
wie Teambesprechungen ergebnisorientiert führen
und reflektieren
d) die Wirkungen verbaler und nonverbaler Kommunika-
tion sowie die Unterschiede zwischen Selbstbild und
Fremdbild reflektieren und in der Mitarbeiterführung
nutzen
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung mit dem Ziel an-
wenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung
zu verbessern
f) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements ein-
setzen
g) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei ihrer Tätigkeit
konstruktiv unterstützen und die Zusammenarbeit
im Team fördern
h) aus Personaleinsatz und Personalbedarfsplanung so-
wie aus Mitarbeiterpotenzial und Qualifikationsbedarf
Maßnahmen der Personalentwicklung ableiten und
umsetzen
i) Personaleinsatzplanung erstellen
j) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Perso-
nalplanung und Personaleinsatz anwenden
 13
8Vorbereitung
unternehmerischer
Selbständigkeit
(§ 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 8)
a) Chancen und Risiken für ein Handelsunternehmen
einschätzen, ein Unternehmenskonzept unter Be-
rücksichtigung von Innovationen entwickeln
b) Marktforschungsdaten und Standortanalysen aus-
werten und für das Unternehmenskonzept nutzen
c) persönliche und fachliche Kompetenzen für eine un-
ternehmerische Selbständigkeit kritisch reflektieren
d) eine geeignete Rechtsform für das Unternehmen
auswählen und einen Businessplan erstellen, präsen-
tieren und begründen
e) Personalbedarf ermitteln und Rekrutierungsmöglich-
keiten auswählen
f) die Unternehmensfinanzierung unter Berücksichti-
gung von Finanzierungsquellen und Fördermöglich-
keiten planen
g) erforderliche Versicherungen und Steuerpflichten bei
der Planung berücksichtigen
h) Kennziffern der Unternehmensbewertung nutzen, da-
raus Maßnahmen ableiten und dabei Nachhaltigkeit
berücksichtigen
 13


Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, arbeits- und
sozialrechtliche Vorschriften
(§ 5 Absatz 5 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
6 
2Bedeutung und Struktur
des Einzelhandels und
des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Absatz 5 Nummer 2)
a) die Funktion des Einzelhandels für die Gesamtwirt-
schaft und die Gesellschaft erläutern
b) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
c) Einflüsse des Standortes, der Betriebs- und Ver-
kaufsform, der Vertriebswege, der Sortiments- und
Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung
auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
einschätzen
6 
3Information und
Kommunikation
(§ 5 Absatz 5 Nummer 3)
a) die betriebliche Zusammenarbeit respektvoll, wert-
schätzend und vertrauensvoll im Team mitgestalten
b) die Notwendigkeit der betrieblichen Personaleinsatz-
planung begründen und zu ihrer Umsetzung beitra-
gen
c) angemessenes Feedback geben und annehmen
d) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
e) Informations- und Kommunikationssysteme einset-
zen
f) Daten mit betriebsüblichen Verfahren erfassen, si-
chern und pflegen, Datenschutz und Datensicherheit
beachten
6 
4Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 5 Nummer 4)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
5Umweltschutz
(§ 5 Absatz 5 Nummer 5)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen




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