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Synopse aller Änderungen der GBPolVDAufstV am 01.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2017 durch Artikel 2 der GBPolVDVDVEV 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBPolVDAufstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inhalt und Durchführung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsgebiete. 2 Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. 2 Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) 1 Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen.

(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.

(4) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(5) 1 Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. 2 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. 3 Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4 Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.




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