Die
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
- 1.
- für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5.000 Euro,
- 2.
- für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b" gestrichen.
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328