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Artikel 8 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (3. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser gesamten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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