Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 SG § 91, mWv. 1. Juli 2017 § 37, § 59

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

1.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."

2.
§ 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2017 SBG § 39

In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter „und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr" durch ein Komma und die Wörter „Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 WDO § 4, § 29, § 30

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."


Artikel 4 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 USG § 9

§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."

2.
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.

3.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 BwKoopG § 4

§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:

 
§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."


Artikel 6 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 MADG § 1

§ 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,".

2.
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt und die Wörter „vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)" gestrichen.


Artikel 7 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 SÜG § 3

§ 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern 1 und 4" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.

3.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. April 2017 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Frank-Walter Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière