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Artikel 13 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-gDVerfSchV § 23, § 24, § 33, § 35

(2030-7-4-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 33 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

4.
In § 35 Absatz 5 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, anzuwenden. (2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die ...