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Artikel 20 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-gDFm/EloAufklBundV § 20, § 21, § 26, § 28, § 32, § 39

(2030-7-14-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 23 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 26 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

4.
In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

5.
In § 32 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt.

6.
In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
§ 42 GtDFmEloAufklVDV Mitglieder der Prüfungskommissionen
... Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, erworben haben. (5) Die Mitglieder der ...
§ 61 GtDFmEloAufklVDV Übergangsvorschrift
... Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
§ 62 GtDFmEloAufklVDV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, außer ...