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Artikel 21 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-mftDBwV § 19, § 20, § 25, § 27, § 29, § 33

(2030-7-15-1)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 24 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 25 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

4.
In § 27 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

5.
In § 29 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

6.
In § 33 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 59 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4" durch die Angabe ...