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Artikel 23 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GtDBWVAPrV § 17, § 26, § 27, § 29, § 33

(2030-7-17-4)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 6 und 10 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

3.
In § 29 Absatz 5 und § 33 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 63 SVReformG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des ...