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Artikel 55 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 55 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 55 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BImSchG § 10, § 15, § 23a, § 23b, § 47, § 58b

(2129-8)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 und Absatz 8 Satz 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen" eingefügt.

3.
§ 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die zuständige Behörde kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen" eingefügt.

c)
In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

5.
In § 47 Absatz 5a Satz 3 und § 58b Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 55 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 55 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 3 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt ...