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Artikel 103 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 103 Änderung der Druckluftverordnung


Artikel 103 ändert mWv. 5. April 2017 DruckLV § 3, § 6, § 22

(7108-33)

Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

3.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,".