Artikel 131 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 131 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 131 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SaatgutV § 42, § 9, § 13, § 15, § 44

(7822-6-3)

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In den Nummern 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In den §§ 9, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 2 sowie § 44 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 131 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 131 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 2 ...


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