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Artikel 163 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 163 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 163 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB VII § 6, § 34, § 193, § 213, § 103, § 204

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 34 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

3.
In § 193 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unterzeichnen" ein Semikolon und die Wörter „bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat" eingefügt.

4.
In § 213 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „schriftlicher" gestrichen.

5.
In § 103 Absatz 1 sowie § 204 Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 163 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 163 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1b HHVG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 ...