(860-7)
Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- 2.
- In § 34 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.
- 3.
- In § 193 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unterzeichnen" ein Semikolon und die Wörter „bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat" eingefügt.
- 4.
- In § 213 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „schriftlicher" gestrichen.
- 5.
- In § 103 Absatz 1 sowie § 204 Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778