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Artikel 5 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen (RL2014/99/EU-UV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 31. BImSchV § 2, § 3, § 5, § 13, Anhang II, Anhang III, Anhang IV, Anhang V

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Beschichtungsstoff:

flüssiges, pasten- oder pulverförmiges Gemisch, einschließlich aller enthaltenen oder für seine Gebrauchstauglichkeit zugesetzten organischen Lösemittel, das dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;".

b)
In Nummer 25 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)" durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)" ersetzt.

c)
In Nummer 32 werden die Wörter „in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist," durch die Wörter „in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist," und die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 1" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch weniger schädliche zu ersetzen."

bb)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „flüchtigen organischen Verbindungen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „nach Satz 1" durch die Wörter „die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind," ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 3 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen" durch die Wörter „Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen dürfen" und die Wörter „R-Sätze R 40 oder R 68" durch die Wörter „Gefahrenhinweise H341 oder H351" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" durch die Wörter „Stellen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen," ersetzt.

4.
Der Fünfte Teil wird aufgehoben.

5.
In Anhang II Nummer 4.1 wird die Angabe „Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie 2006/40/EG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12)" ersetzt.

6.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.1.2 Buchstabe b wird die Angabe „KWL" durch die Wörter „organischen Lösemitteln einschließlich KWL" ersetzt.

b)
Nach Nummer 11.1.1 wird folgende Nummer 11.1.2 angefügt:

„11.1.2
Besondere Anforderungen

Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m² einzuhalten".

c)
In Nummer 16.1.1 werden die Wörter

„Altanlagen:2)

2) Gilt bis zum 31. Dezember 2013."

gestrichen.

7.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden in den beiden Spiegelstrichen die Wörter „die Masse" jeweils durch die Angabe „1 Kilogramm" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen" gestrichen.

b)
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „nicht genehmigungsbedürftige" eingefügt.

cc)
In den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter „in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1" gestrichen.

8.
Anhang V Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a" durch die Wörter „2.2 Mittelbare Methode a oder der Nummer 2.2 Direkte Methode a" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „2.2.1b oder der Nummer 2.2.2b" durch die Wörter „2.2 Mittelbare Methode b oder der Nummer 2.2 Direkte Methode b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RL2014/99/EU-UV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RL2014/99/EU-UV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 109 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
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