§ 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom
13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2015 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."