Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung (2. WStHAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682 (Nr. 17); Geltung ab 07.04.2017

Artikel 1 Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 7. April 2017 WStHAusbV § 19

§ 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2015 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."



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