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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (3. BTÄOÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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