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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung (11. EZulVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2017, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 EZulV § 26 (neu)

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt:

§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst".

2.
Folgender § 26 wird angefügt:

§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst

§ 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. EZulVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. EZulVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 11. EZulVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Mai 2015 außer ...