Die
Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt:
„§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst".
- 2.
- Folgender § 26 wird angefügt:
„§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst
§ 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden."