Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der MaStRV am 21.11.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2018 durch Artikel 1 der MaStRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MaStRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Registrierungen
    § 3 Registrierung von Marktakteuren
    § 4 Registrierung von Behörden
    § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
    § 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
    § 7 Registrierung von Änderungen
Abschnitt 3 Behördliches Verfahren
    § 8 Registrierungsverfahren
    § 9 Verarbeitung von Daten
    § 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 11 Übernahme von Bestandsdaten
    § 12 Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsdaten
(Text neue Fassung)

    § 11 Übernahme von Daten
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 14 Daten zu Lokationen


    § 14 Daten zu technischen Lokationen
Abschnitt 4 Nutzung des Marktstammdatenregisters
    § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 16 Nutzung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte
    § 17 Nutzung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure


    § 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte
    § 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
    § 18 Zusätzliche Meldepflichten
    § 19 Veröffentlichungen
Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen
    § 20 Nutzungsbestimmungen
    § 21 Ordnungswidrigkeiten
    § 22 Festlegungen
    § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    § 24 Berichterstattung
    § 25 Übergangsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten


    Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieser Verordnung ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 'Bestandseinheit' jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist,

2. 'Betreiber', wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage für die Erzeugung von Strom nutzt,

3. 'EEG-Anlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

4. 'Einheit' jede ortsfeste



1. (aufgehoben)

2. 'Betreiber', wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,

3. 'EEG-Anlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

4. 'Einheit' jede und jeder ortsfeste

a) Gaserzeugungseinheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Gasspeichereinheit,



b) Gasspeicher,

c) Gasverbrauchseinheit,

d) Stromerzeugungseinheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Stromspeichereinheit,



e) Stromspeicher,

f) Stromverbrauchseinheit,

5. 'Gaserzeugungseinheit' jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. 'Gasspeichereinheit' jede technische Einrichtung zur Speicherung von Gas,



6. 'Gasspeicher' jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,

7. 'Gasverbrauchseinheit' jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,

8. 'KWK-Anlage' jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,

9. 'Marktakteur' jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. 'Projekt' jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist,



10. 'Projekt' jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,

11. 'Stromerzeugungseinheit' jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

12. 'Stromlieferant' jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. 'Stromspeichereinheit' jede technische Einrichtung, die elektrische Energie

a)
zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht und

b) durch eine unmittelbar mit ihr verbundene Stromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt,




13. 'Stromspeicher' jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,

14. 'Stromverbrauchseinheit' jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,

vorherige Änderung nächste Änderung

15. 'Transportkunde' jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens.



15. 'Transportkunde' jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,

16. 'Webportal' die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Registrierung von Marktakteuren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Pflicht zur Registrierung besteht oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss,



(1) 1 Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,

2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,

3. Bilanzkreisverantwortliche,

4. Messstellenbetreiber,

5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,

6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Personen, die Projekte eintragen,

8. Stromlieferanten und



7. Personen, die Projekte registrieren,

8. Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und

9. Transportkunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren.



2 Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.

(2) 1
Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2 Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.

(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren.



(1) 1 Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. 2 Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn

a) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht
unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder

b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in
ein Netz angeboten wird oder werden kann,



1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,

1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an
ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,

2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind, und



3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,

4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Einheiten registrieren.

(4) 1 Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn

1.
die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,

2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehört,
oder

3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehört.

2
Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. 3 Sind für den Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassungen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der Einheit registriert werden. 4 Projekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können freiwillig registriert werden.

(5) 1 Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 2 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Erteilung der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Meldepflicht in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist.



(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

(4) 1 Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. 2 Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.

(5) 1 Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 2 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.

§ 7 Registrierung von Änderungen


(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Stromspeichereinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der installierten Leistung zu registrieren. 2 Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.



(2) 1 Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. 2 Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Registrierungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Registrierungen muss die elektronische Plattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur im Internet bereitstellt. 2 Sofern der Marktakteur eine natürliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten eingetragen wurden.

(3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.



(1) 1 Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2 Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.

(3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.

(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.



§ 9 Verarbeitung von Daten


(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, innerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine andere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktakteur nach § 3 registriert ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn der Betreiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung der endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mitteilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit betreiben wird. 4 Wenn der Betreiber innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung keine neue Einheit betreibt oder eine andere nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers.



(2) 1 Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.

(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Registers sowie der gespeicherten Daten.



(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

(5) 1 Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. 2 Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. 3 Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten


(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2 Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die

1. aus den in § 11 genannten Quellen stammen,

2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,

3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,

4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat oder

7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2 Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3 Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4 Sofern die Bundesnetzagentur Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Eintragung verpflichteten Marktakteure. 5 Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.



(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2 Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3 Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4 Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. 5 Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.

(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übernahme von Bestandsdaten




§ 11 Übernahme von Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Daten zu Bestandseinheiten (Bestandsdaten) in das Marktstammdatenregister. 2 Sie kann dabei auch Daten in das Register übernehmen, die ihr vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:

1. von den Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3 bis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,

2. von den Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,

3. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung,

4. von den Netzbetreibern und Eigenversorgern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5. von den Betreibern von Einheiten zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und

6. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.



1 Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Daten zu Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, in das Marktstammdatenregister. 2 Sie kann dafür Daten in das Register übernehmen, die ihr aufgrund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:

1. von Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3 bis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,

2. von Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,

3. von Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung,

4. von Netzbetreibern und Eigenversorgern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5. von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und

6. von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsdaten




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Daten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten, die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen und bestätigen. 2 Mit der Bestätigung übernehmen die Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten.

(2) Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Marktstammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betreiber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu registrieren.

(3) Betreiber müssen ihren Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 bis zum 30. Juni 2019 nachkommen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännischbilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten auffordern, die

1. bei einer Registrierung anlässlich der Inbetriebnahme dieser Einheiten angegeben wurden oder

2. nach § 12 Absatz 1 ergänzt und bestätigt wurden.

(2) 1 Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1 überprüfen und bestätigen. 2 Die Netzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 3 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die

1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder

2. durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) 1 Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2 Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3 Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern.

(5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlossen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetreiber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Daten zu Lokationen




§ 14 Daten zu technischen Lokationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden Lokationen zusammen:



(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:

1. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze einspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation,

2. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen kann, zu einer Gaserzeugungslokation,

3. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Stromverbrauchslokation,

4. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Gasnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasverbrauchslokation.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Ist eine Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.

(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder Lokation eine eindeutige Nummer zu.



(2) 1 Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.

(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.

§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich. 2 Hiervon ausgenommen sind

1. personenbezogene Daten,

2.
Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind.

3 Die Bundesnetzagentur sieht davon ab,
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind. 4 Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 5 In diesem Fall sind die Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufassen. 6 Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören.



(1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:

1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:

a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,

b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und

c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;

2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.

2
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 3 Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.

(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Nutzung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte




§ 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Behörden sollen die öffentlich zugänglichen Daten des Registers nutzen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. 2 Für personenbezogene Daten oder Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft oder die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht öffentlich zugänglich sind, gilt dies nur, soweit die Behörden nach den Absätzen 2 bis 4 auf die Daten zugreifen können.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur darf die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, darf die Bundesnetzagentur nur nutzen, wenn die Nutzung erforderlich ist.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu personenbezogenen Daten oder zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:



(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten *), soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

2. dem Bundeskartellamt,

3. dem Umweltbundesamt,

4. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

5. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

6. dem Statistischen Bundesamt,

7. den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und

8. den Landesregulierungsbehörden.

2 Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. 2 Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, an Dritte, die sie mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder mit Forschungen beauftragt haben, nur weitergeben, soweit die Nutzung der Daten zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. 2 Die Daten sind dabei in derart zusammengefasster Weise weiterzugeben, dass ein Personenbezug oder Rückschlüsse auf Einzelfälle ausgeschlossen sind.



(4) 1 Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. 2 Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. 2 Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.

(6) 1 Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. 2 Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. 3 Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d V. v. 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Nutzung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure




§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit

1. es sich um Daten zu Einheiten handelt, die an ihr Netz angeschlossen sind, und



(1) 1 Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit

1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und

2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Satz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von vor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebietsverantwortliche anzuwenden.



2 Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.

(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. 2 Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Veröffentlichungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite:



(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

c) die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird oder werden soll; die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem den nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geschätzten Wert der als gefördert geltenden Anlagen und die Summe beider Werte,

d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

e) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und

2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum,

b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Eintragungen von Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 2 Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen stillgelegten Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. 3 Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.



(2) 1 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. 2 Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. 3 Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.

§ 22 Festlegungen


Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung zu übermittelnden Daten,

2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung zu übermittelnden Daten,

3. Arten von Einheiten und Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr zu registrieren und zu übermitteln sind,



1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,

2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,

3. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,

4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,

5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Definitionen der zu übermittelnden Daten oder

7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13.



6. die Definitionen der einzutragenden Daten oder

7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Satz 1 ist entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen anzuwenden. 3 § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.



(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(2) 1 Ansprüche auf
Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(3)
§ 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019 geltend gemacht werden.

(2) 1 Registrierungen von Marktakteuren und Einheiten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5 Absatz 1 und 5 als rechtzeitig. 2 Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten.

(3) 1 Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lokationen für Aufforderungen bis zum 31. Januar 2019 sechs Monate. 2 Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, die bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der Daten von Solaranlagen. 3 Die Registrierungspflicht für Projekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn die Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden sind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich darüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind sowohl mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die für die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017 zu übermitteln als auch in der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2018. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen.

(5) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Abrechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen.

(6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30. Juni 2019 nicht
die Bestandsdaten nach § 12 Absatz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist:

1. Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen, Flexibilitätsprämien
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen oder

2. Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

(7)
§ 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.

(8) Die Pflicht zur Meldung
von EEG-Anlagen nach § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 2 § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(2) 1 Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. 2 Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von

1. Netzbetreibern,

2. EEG-
und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten,

a)
die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder

b) die
bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach

aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,

bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder

cc) §
3 der Anlagenregisterverordnung

und deren Betreibern,

3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017
in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern,

4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem
30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern,

5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern.

3 Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals
vorgenommen werden. 4 Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren.

(3) 1 Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. 2 Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird.

(4) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. 4 Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet.

(5) Das Recht auf Verweigerung
der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden.

(6) 1
§ 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. 2 § 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten




Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten



Abkürzung | Bedeutung

vorherige Änderung nächste Änderung

P | Meldepflicht

R | Meldepflicht mit gleichzeitiger Registrierungsvoraussetzung

X
| 'Ja' (Vertraulichkeit oder Netzbetreiberprüfung)

NB-Prüfung
| Netzbetreiberprüfung

*1
| ab einer Nettonennleistung von 10 MW

*2
| ab einer Nettonennleistung von 100 MW

*3
| bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung

*4 | nur bei Neueinheiten

*5 | nur bei Bestandseinheiten

*6 | für Registrierung der Genehmigung

*7 | nur bei Neuanlagen; bei Pumpspeichern alle Anlagen

*8 | nicht bei natürlichen Personen

*9 | nur bei natürlichen Personen

*10 | nur bei Anlagenbetreibern



P | Pflichtangabe

R | Voraussetzung für die Registrierung

A
| automatische Eintragung durch das System

NP
| Netzbetreiberprüfung

V
| vertraulich

V*1
| vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)


V*2
| vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b (Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse)

V*3 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(natürliche Person)

*4 | bei natürlichen Personen

*5 | bei Personen, die keine natürlichen Personen sind

*6 | bei Anlagenbetreibern

*7 | bei Netzbetreibern

*8 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017

*9 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017

*10 | ab einer Nettonennleistung von 10 MW

*11 | ab einer Nettonennleistung von 100 kW

*12 |
bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung

*13 | bei Pumpspeichern


WI | Windenergie

SO | solare Strahlungsenergie

BI | Biomasse

WA | Wasserkraft

VE | Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen

vorherige Änderung nächste Änderung

SP | Stromspeicher ohne Pumpspeicherkraftwerke

NE
| Netzersatzanlagen

GS | Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas

KE | Strom aus Kernkraft



SSP | Stromspeicher

GSP
| Gasspeicher

GS | Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder
Klärschlamm


KE | Kernenergie


Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden

vorherige Änderung nächste Änderung


Nr. | Datum | aktiv | vertraulich | NB-Prüfung

1
Allgemeine Daten

1.1
| Name des Marktakteurs | R | X*9 | X*10

1.2
| Adressdaten einschließlich zustellfähiger Adresse | R | X*9 | X*10

1.3
| Region auf NUTS-II-Ebene | P | X*9 |

1.4
| Telefon | R | X*9 |

1.5
| E-Mail | R | X*9 |

1.6
| Rechtsform | R*8 | X*9 |

1.7
| Register-Nummer | P*8 | X*9 |

1.8
| Registergericht | P*8 | X*9 |

1.9
| Geburtsdatum | R*9 | X*9 |

1.10
| Tätigkeitsbeginn | P | X*9 |

1.11
| Tätigkeitsende | P | X*9 |

1.12
| Marktpartneridentifikationsnummer (MP-ID) | P | X*9 |

1.13
| ACER-Code | P | X*9 |

1.14
| Kontaktdaten des Ansprechpartners für das Marktstamm-
datenregister
| R | X*9 |

1.15
| Umsatzsteueridentifikationsnummer | P | X*9 |

1.16 | Betriebsnummer Bundesnetzagentur | P | X*9 |

2
Zusätzliche Daten zu den Anlagenbetreibern

2.1
| Angabe, ob Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen | P | X*9 |

2.2
| Hauptwirtschaftszweig | P | X*9 |

3
Zusätzliche Daten zu den Stromlieferanten

3.1
| Direktvermarktungsunternehmen | R | X*9 |

3.2
| Stromgroßhändler | R | X*9 |

3.3
| Belieferung von Letztverbrauchern | R | X*9 |

3.4
| Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | X*9 |

4
Zusätzliche Daten zu den Transportkunden

4.1
| Gasgroßhändler | R | X*9 |

4.2
| Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | X*9 |

4.3
| Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | X*9 |

5
Zusätzliche Daten zu den Strom- und Gasnetzbetreibern

5.0.1
| geschlossenes Verteilernetz | P | |

5.0.2
| Bundesländer | P | |

5.0.3
| über 100.000 angeschlossene Kunden | P | |

5.1
Daten zu Stromnetzbetreibern

5.1.1
| Bilanzierungsgebiete | P | |

5.1.2
| Regelzone | P | |




Nr. | Datum | Art der
Angabe
| Vertraulichkeit | Netzbetreiber-
prüfung


I.1
Allgemeine Daten

I.1.1
| Name des Marktakteurs | R | V*3 | NP*6

I.1.2
| Adressdaten | R | V*3 | NP*6

I.1.3
| Region auf NUTS-II-Ebene | A*6 | V*3 |

I.1.4
| Rechtsform | R*5 | | NP*6

I.1.5
| Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) | R*5 | |

I.1.6
| Registergericht und Register-Nummer | P*5 | |

I.1.7
| Geburtsdatum | R*4 | V*3 |

I.1.8
| Tätigkeitsbeginn | R*7 | |

I.1.9
| Tätigkeitsende | R | V*3 |

I.1.10
| Betriebsnummer der Bundesnetzagentur | R | V*3 |

I.1.11
| Marktpartneridentifikationsnummer | P | V*3 |

I.1.12
| ACER-Code | P | V*3 |

I.1.13
| Umsatzsteueridentifikationsnummer | P | V*3 |

I.1.14
| Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz-
agentur und Anschlussnetzbetreiber
| R | V |

I.1.15
| Registrierungsdatum | A | V*3 |

I.2
Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern

I.2.1
| Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen | P*5 | |

I.2.2
| ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
außer Einkünften aus Anlagenbetrieb | P*4 | V*3 |

I.2.3 |
Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe | P | V*3 |

I.3
Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten

I.3.1
| Direktvermarktungsunternehmen | R | V*3 |

I.3.2
| Stromgroßhändler | R | V*3 |

I.3.3
| Belieferung von Letztverbrauchern | R | V*3 |

I.3.4
| Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | V*3 |

I.4
Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden

I.4.1
| Gasgroßhändler | R | V*3 |

I.4.2
| Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | V*3 |

I.4.3
| Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | V*3 |

I.5
Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern

I.5.1 Allgemeine Daten

I.5.1.1
| geschlossenes Verteilernetz | R | |

I.5.1.2
| Bundesländer | P | |

I.5.1.3
| mehr als 100.000 angeschlossene Kunden | R | |

I.5.2 Zusätzliche
Daten zu Stromnetzbetreibern

I.5.2.1
| Bilanzierungsgebiete | P | |

I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten

I.5.2.2.1
| Bezeichnung | P | |

I.5.2.2.2 | Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) | R | |

I.5.2.2.3 | Regelzone | R | |

I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern

I.5.3.1 | Marktgebiet | R
| |


Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen

vorherige Änderung nächste Änderung


Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | technologiespezifische
Abweichungen
von Meldepflicht,

Vertraulichkeit und Pflicht
zur Netzbetreiberprüfung


in Planung/
im Bau | in Betrieb | stillgelegt | vertraulich | NB-
Prüfung


1
Allgemeine Daten

1.1
| Name der Einheit | P | R | | | |

1.2
| Name des Kraftwerksblocks | | | | | | VE: [I]: P, [II]: P. KE: [I]:
P, [II]: P.

1.3 | Name des Kraftwerks | | | | | | VE: [I]: R, [II]: R. KE: [I]:
R, [II]: R.

1.4 |
Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke) | R | R | | | X |

1.5
| Standort der Einheit
(geografisch) | R | R | | | X |

1.6
| Energy Identification Code
für technische Ressourcen
(W-EIC) | | P | | | | NE: /.

1.7
| Kraftwerksnummer Bundes-
netzagentur
| | P | | | | NE: /. SP: /. GS: /.

1.8
| geplantes Inbetriebnahme-
datum | R | | | | | NE: /.

1.9
| Datum des Baubeginns | | | | | | VE: [I]: P*1.

1.10 | technisches
Inbetriebnahmedatum | |
R | | | X |

1.11
| Bruttoleistung | R | R | R | | X | WI: [I]: P, [II]: P, [III]: /.
BI:
[V]: X*4. KE: [I]: /.

1.12
| Nettonennleistung | P | R | R | | X | WI: [I]: R. SO: [V]: X*4.
WA: [V]: X*4. SP: [V]:
X*4. NE: [V]: X*4. GS:
[I]: R. KE:
[I]: /.

1.13
| Steigerung der Nettonenn-
leistung durch Kombibetrieb
| | | | | | VE: [II]: P, [V]: X.

1.14
| Marktstammdatenregister-
Nummern der SEE, die mit
der SEE im Kombibetrieb
verbunden sind
| | | | | | VE: [II]: P.

1.15
| Schwarzstartfähigkeit | | P*3 | | X | X |

1.16 |
Präqualifikation Regelleis-
tung
| | P | | X | |

1.17
| Fernsteuerbarkeit | | P | | | X |

1.18
| Netzbetreiber | | R | | | |

1.19 | Identifikationsnummer | |
P | | | |

1.20
| Einsatzverantwortlicher | | P*1 | | | |

1.21 | Inselbetriebsfähigkeit | | P*3 | | X | X |

1.22 | Art
der Spannungshaltung
bzw.
Blindleistungsbereitstellung
| | P | | | |

1.23
| Art der Einspeisung | | P | | | |

1.24
| Technologie | | R | | | | WI: [I]: P, [II]: P. SO: /.
BI:
[I]: P. NE: [I]: P, [II]:
P. GS: [II]: P.


1.25
| Lage | | | | | | WI: [I]: R, [II]: P. SO:
[II]: R, [V]: X.


1.26
| Hauptbrennstoff/Energie-
träger
| R | R | | | X |

1.27
| weiterer Hauptbrennstoff | | | | | | VE: [II]: P.

1.28
| Grenzkraftwerk | | | | | | WA: [II]: P. VE: [II]: P.

1.29
| Datum des Beginns der
gesetzlichen Hinderung an
der Stilllegung
| | | | | | VE: [II]: P.

1.30
| Datum der endgültigen Still-
legung
| | | R | | X |

1.31
| Datum des Beginns der
vorläufigen Stilllegung
| | | | | | WA: [II]: P*1. VE: [II]:
P*1.


1.32
| Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
| | | | | | WA: [II]: P*1. VE: [II]:
P*1.


2
Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur für Neuanlagen und nach der Anlagenregisterverordnung verpflichtete Anlagen)

2.1
| Art der Genehmigung | R*7 | P | | | | NE: /. KE: /.

2.2
| Genehmigungsdatum | R*7 | P | | | | NE: /. KE: /.

2.3
| Genehmigungsbehörde | R*7 | P | | | | NE: /. KE: /.

2.4
| Aktenzeichen der Genehmi-
gung
gemäß Genehmi-
gungsbehörde
| P | P | | | | NE: /. KE: /.

2.5
| Genehmigungsfrist | P | P | | | | NE: /. KE: /.

2.6
| Wasserrechtsnummer | | | | | | WA: [I]: P, [II]: P.

2.7
| Ablaufdatum der Wasser-
rechtsgenehmigung | | | | | | WA: [I]: P, [II]: P.

3
Zusätzliche Daten zu Batterien

3.1
| Wechselrichterleistung | | R | | | X*4 |

3.2
| Batterietechnologie | | R | | | |

3.3
| AC oder DC gekoppeltes
System
| | P | | | |

4 Zusätzliche Daten zu Strom aus Biomasse


4.1
| Biomasseart (Brennstoff) | | R | | | X |

5 Zusätzliche Daten zu Einheiten mit Brennstoff Erdgas und einer Nettonennleistung > 10 MW


5.1
| maximale Gasbezugsleis-
tung
| | R | | | |

5.2
| Gasnetzbetreiber | | R | | | X |

5.3
| Identifikationsnummer | | R | | | |

6
Zusätzliche Daten zu Einheiten in Netzersatzanlagen

6.1
| Einsatzort | | P | | | |

6.2
| Betriebsart | | P | | | |

7
Zusätzliche Daten zu Strom aus Strahlungsenergie ohne Solarthermie

7.0.1
| zugeordnete Wirkleistung
des/der Wechselrichter
| P | P | | | X*4 |

7.0.2
| gemeinsamer Wechselrichter
mit Stromspeicher
| | P | | | |

7.0.3
| Anzahl der Module | | P | | | |

7.0.4
| Angabe, ob alle Module der
SEE gleiche Ausrichtung und
Neigungswinkel haben
| | P | | | |

7.0.5
| Hauptausrichtung | | P | | | |

7.0.6
| Neigungswinkel der Haupt-
ausrichtung | | P | | | |

7.0.7
| Nebenausrichtung | | P | | | |

7.0.8
| Neigungswinkel der Neben-
ausrichtung | | P | | | |

7.0.9
| Leistungsbegrenzung | | P | | | |

7.0.10 | Inanspruchnahme von
Zahlungen nach § 19 EEG | | R | | | |

7.1
Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen

7.1.1
| in Anspruch genommene
Fläche | | P | | | |

7.1.2
| in Anspruch genommene
Ackerfläche | | P | | | |

7.1.3
| Art der Fläche | | P | | | |

7.2
Zusätzliche Daten zu Dach- und Fassadenanlagen

7.2.1
| Nutzungsbereich | | P | | | |

8
Zusätzliche Daten zu Strom aus Windenergieanlagen

8.0.1
| Name des Windparks | P | P | | | |

8.0.2
| Nabenhöhe des Horizontal-
läufers
| P | P | | | |

8.0.3
| Rotordurchmesser | P | P | | | |

8.0.4
| Höhe des Vertikalläufers | P | P | | | |

8.0.5
| Auflagen zu Abschaltungen
bzw. Leistungsbegrenzun-
gen
| | P | | | |

8.0.6
| Hersteller | | P | | | X*4 |

8.0.7
| Typenbezeichnung | | P | | | X*4 |

8.1
Zusätzliche Daten zu Wind auf See

8.1.1
| Wassertiefe | | P | | | |

8.1.2
| Küstenentfernung | | P | | | |

9
Zusätzliche Daten zu Strom aus Wasserkraft

9.1
| Art des Zuflusses (nur Lauf-
wasser)
| | P | | | |

9.2
| Leistung im Pumpbetrieb
(nur Pumpspeicher)
| | P | | | |

9.3
| kontinuierliche Regelbarkeit
im Pumpbetrieb (nur Pump-
speicher)
| | P | | | |

10
Daten zu EEG-Anlagen

10.0.1
| Anlagenschlüssel EEG | | P | | | X |

10.0.2
| installierte Leistung | | R | | | X |

10.0.3
| Inbetriebnahmedatum | | R | | | X |

10.0.4
| Anlagenkennziffer
(Anlagenregister)
| | P*5 | | | |

10.1
Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Teilnahme an Ausschreibungen

10.1.1
| Zuschlagsnummer | P | P | | | |

10.1.2
| Zugeordnete Gebotsmenge | | | | | | So: (I): P, So: (II): P.

10.2
Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Biomasse

10.2.0.1
| ausschließliche Verwendung
von Biomasse nach der Bio-
masseverordnung
| | P | | | |

10.2.1
Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie

10.2.1.1
| Inanspruchnahme Flexibili-
tätsprämie
| | P | | | X |

10.2.1.2
| Datum der ersten Inan-
spruchnahme der Flexibili-
tätsprämie
| | P | | | X |

10.2.3
Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Strom aus gasförmiger Biomasse

10.2.3.1
| Art der Verstromung bei Bio-
gas
| | R | | | |

10.2.3.2
| Quelle des Gases | | R | | | |

10.2.3.3
| Höchstbemessungsleistung | | P*5 | | | X |

10.2.4
Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse, vor Ort verstromt

10.2.4.1
| Gaserzeugungskapazität | | P | | | |

10.2.5
Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse: Biomethan

10.2.5.1
| Datum des erstmaligen aus-
schließlichen Einsatzes von
Biomethan
| | R | | | |

10.2.6 Zusätzliche Daten bei Leistungserhöhung

10.2.6.1
| Datum der Leistungserhö-
hung
| | P | | | |

10.2.6.2
| Umfang der Leistungserhö-
hung
| | P | | | |

10.3
Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen

10.3.0.1
| Registrierungsnummer PV-Melde-
register
| | P | | | |

10.3.0.2
| Beabsichtigte Inanspruchnahme
von Zahlungen nach § 19 Absatz 1
EEG 2017
| | R | | | |

10.3.1 |
Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf
baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)


10.3.1.1
| Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017
| | | | | X |

10.4
Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Windenergieanlagen

10.4.1
| Pilotwindenergieanlage | P | P | | | |

10.4.2
| Prototypanlage | P | P | | | |

10.4.3
| Verhältnis der Ertragsein-
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten | P | P | | | |

10.4.4
| Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren | | P | | | |

10.4.5
| Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren | | P | | | |

10.4.6
| Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren | | P | | | |

10.5
Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Wasserkraft

10.5.1
| Art der Ertüchtigung | | P | | | |

10.5.2
| Datum der Wiederinbetrieb-
nahme nach Durchführung
der Ertüchtigungsmaßnahme
| | P | | | |

10.5.3
| prozentuale Erhöhung des
Leistungsvermögens | | P | | | |

10.5.4
| Zulassungspflichtige Ertüch-
tigungsmaßnahme | | P | | | |

11 Zusätzliche
Daten zu KWK-Anlagen

11.1
| thermische Nutzleistung | | R | | | |

11.2
| elektrische KWK-Leistung | | R | | | |


Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Verbrauchseinheiten


Nr. | Datum | in Planung/
im Bau | in Betrieb | stillgelegt | vertraulich | NB-Prüfung

1
Allgemeine Daten

1.1
| Name der Einheit | P | P | | |

1.2
| Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | | |

1.3
| Standort der Einheit (geografisch) | | R | | | X

1.4
| geplantes Inbetriebnahmedatum | R | | | |

1.5
| technisches Inbetriebnahmedatum | | R | | | X

1.6
| Datum der endgültigen Stilllegung | | | R | | X

1.7
| Netzbetreiber | | R | | | X

1.8
| Identifikationsnummer | | R | | | X

2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten

2.1
| Einsatzverantwortlicher | | P*1 | | |

2.2
| Anzahl angeschlossener Stromverbrauchsein-
heiten >
50 MW | | P | | |

2.3
| präqualifizierte Leistung zur Teilnahme als
abschaltbare Last nach AbLaV | | P | | |

2.4
| Anteil beeinflussbarer Last | | P | | |

3
Daten zu Gaserzeugungseinheiten

3.1
| Technologie | R | R | | | X

3.2
| Erzeugungsleistung | R | R | | | X




Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | Abweichungen bei
Registrierungspflicht,

Vertraulichkeit
und
Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung


Art der Angabe

in den verschiedenen Status | |

in
Planung/
im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau-
lichkeit
| Netz-
betreiber-
prüfung


II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit

II.1.1
Allgemeine Daten

II.1.1.1
| Name der Einheit | R | R | | | |

II.1.1.2
| Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke) | R | R | | V*1 | NP |

II.1.1.3
| Standort der Einheit
(geografisch) | R | R | | V*1 | |

II.1.1.4
| Energy Identification Code
für technische Ressource
(W-EIC) | | P*11 | | | |

II.1.1.5
| Kraftwerksnummer
Bundesnetzagentur
| | P*10 | | | |

II.1.1.6
| geplantes Inbetriebnahme-
datum | R | | | | |

II.1.1.7
| Inbetriebnahmedatum | | R | | | NP |

II.1.1.8
| Bruttoleistung | R | R | | | NP | WI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS:
[V]: NP*8.
KE:
[I]: /.

II.1.1.9
| Nettonennleistung | P | R | | | NP | WI: [I]: R. SO: [II]: A.
SO:
[V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP:
[V]: NP*8.
KE:
[I]: /.

II.1.1.10
| Schwarzstartfähigkeit | | P*12 | | V*2 | NP |

II.1.1.11
| Inselbetriebsfähigkeit | | P*12 | | V*2 | NP |

II.1.1.12
| Präqualifikation Regel-
leistung
| | P*11 | | V*2 | |

II.1.1.13
| Fernsteuerbarkeit durch
Netzbetreiber, Direkt-
vermarkter und Dritte
| | P | | | NP |

II.1.1.14
| Art der Einspeisung | | P | | | |

II.1.1.15
| Technologie der Strom-
erzeugung
| | R | | | | WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.


II.1.1.16
| Energieträger | R | R | | | NP |

II.1.1.17
| Hauptbrennstoff | R | R | | | | WI: [I]: /, [II]: /.
SO:
[I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.


II.1.1.18
| Grenzkraftwerk | | | | | | WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13


II.1.1.19
| Datum der endgültigen
Stilllegung
| | | R | | NP |

II.1.1.20
| Einsatzverantwortlicher | | P*10 | | | |

II.1.1.21
| Anschlussnetzbetreiber | | R | | | NP |

II.1.1.22
| vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
| | P | | | |

II.1.1.23
| MaStR-Nummer des
Anlagenbetreibers
| A | A | | | |

II.1.1.24
| Registrierungsdatum | A | A | | | |

II.1.1.25
| Anlage nach dem EEG 2017 | | R | | | | VE: [II]

II.1.2
Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)

II.1.2.1
| Art der Genehmigung | R | P | | | |

II.1.2.2
| Genehmigungsdatum | R | P | | | |

II.1.2.3
| Genehmigungsbehörde | R | P | | | |

II.1.2.4
| Aktenzeichen der Geneh-
migung
gemäß Geneh-
migungsbehörde
| P | P | | | |

II.1.2.5
| Frist, innerhalb derer nach
der Genehmigung mit der
Errichtung oder dem Betrieb
der Anlage begonnen
werden muss
| P | P | | | |

II.1.2.6
| Wasserrechtsnummer | | | | | | WA: [I]: P, [II]: P.

II.1.2.7
| Ablaufdatum der Wasser-
rechtsgenehmigung | | | | | | WA: [I]: P, [II]: P.

II.1.2.8 | Registrierungsdatum | A | A | A | | |

II.1.3
Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten

II.1.3.1
| Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.3.2
| Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.3.3
| Datum des Baubeginns | P*10 | | | | |

II.1.3.4 | Steigerung der Nettonenn-
leistung durch Kombibetrieb | | P*11 | | | NP |

II.1.3.5 | MaStR-Nummern der SEE,
die mit der SEE im Kombi-
betrieb verbunden sind | | P*11 | | | |

II.1.3.6 | weiterer Hauptbrennstoff | |
P | | | |

II.1.3.7 | Datum des Beginns der ge-
setzlichen Hinderung an der
Stilllegung (Netzreserve) | | P*11 | | | |


II.1.3.8
| Datum Übergang in die
Sicherheitsbereitschaft
| | P | | | | nur bei Braunkohle

II.1.3.9 | Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung | | P | | | |


II.1.3.10
| Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
| | P | | | |

II.1.3.11
| Verwendung als Notstrom-
aggregat
| | R | | | |

II.1.3.12
| KWK-Anlage | | R | | | |

II.1.4
Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten

II.1.4.1
| Einsatzort | | P | | | |

II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten

II.1.5.1
| Biomasseart (Brennstoff) | | A | | | NP |

II.1.5.2 | KWK-Anlage | | | | | |

II.1.6
Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)

II.1.6.1 Allgemeine Daten

II.1.6.1.1
| Lage (Art des Errichtungs-
orts)
| R | R | | | NP |

II.1.6.1.2
| Wechselrichterleistung | P | R | | | NP*8 |

II.1.6.1.3
| gemeinsamer Wechsel-
richter mit Stromspeicher
| | P | | | |

II.1.6.1.4
| Anzahl der Module | | P | | | |

II.1.6.1.5
| Hauptausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.6
| Neigungswinkel der Haupt-
ausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.7
| Nebenausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.8
| Neigungswinkel der Neben-
ausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.9
| Leistungsbegrenzung | | P | | | |

II.1.6.2
Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen

II.1.6.2.1
| in Anspruch genommene
Fläche | | P | | | |

II.1.6.2.2
| in Anspruch genommene
Ackerfläche | | P | | | |

II.1.6.2.3
| Art der Fläche | | P | | | |

II.1.6.3
Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)

II.1.6.3.1
| Nutzung des Gebäudes | | P | | | |

II.1.7
Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten

II.1.7.1 Allgemeine Daten

II.1.7.1.1
| an Land oder auf See | R | R | | | NP |

II.1.7.1.2
| Name des Windparks | P | P | | | |

II.1.7.1.3
| (Naben)-Höhe | P | P | | | |

II.1.7.1.4
| Rotordurchmesser | P | P | | | |

II.1.7.1.5
| Angaben zu Auflagen zu
Abschaltungen oder Leis-
tungsbegrenzungen
| | P | | | |

II.1.7.1.6
| Hersteller | | P | | | NP*8 |

II.1.7.1.7
| Typenbezeichnung | | P | | | |

II.1.7.1.8 | Rotorblattenteisungssystem | | P | | | |

II.1.7.2
Zusätzliche Daten zu Wind auf See

II.1.7.2.1
| Nordsee oder Ostsee | R | R | | | |

II.1.7.2.2 |
Wassertiefe | | P | | | |

II.1.7.2.3
| Küstenentfernung | | P | | | |

II.1.8
Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten

II.1.8.1
| Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.8.2 |
Art des Zuflusses | | P | | | | nur bei Laufwasser

II.1.8.3
| Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
| | P | | | |

II.1.8.4
| Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
| | P | | | |

II.1.9 Zusätzliche
Daten zu Speichereinheiten

II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien

II.1.9.1.1
| Wechselrichterleistung | P | R | | | NP*8 |

II.1.9.1.2
| Batterietechnologie | | R | | | |

II.1.9.1.3
| AC- oder DC- gekoppeltes
System
| | P | | | |

II.1.9.1.4
| Verwendung als Notstrom-
aggregat
| | R | | | |

II.1.9.2
Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern

II.1.9.2.1
| Pumpspeicher mit oder
ohne natürlichen Zufluss
| | R | | | |

II.1.9.2.2 | Leistungsaufnahme im
Pumpbetrieb | |
P | | | |

II.1.9.2.3
| kontinuierliche Regelbarkeit
im Pumpbetrieb
| | P | | | |

II.1.10
Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten

II.1.10.1
| Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.10.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | | | |

II.2 Daten zu EEG-Anlagen

II.2.1 Allgemeine Daten

II.2.1.1 | EEG-Anlagenschlüssel | |
P | | | NP |

II.2.1.2 | installierte Leistung | | R | | | NP |

II.2.1.3 | Inbetriebnahmedatum nach
EEG 2017 | | R | | | NP |

II.2.1.4 | Nummer aus Anlagenregis-
ter oder PV-Melderegister | | P*9 | | | |

II.2.1.5 | Registrierungsdatum | A | A | A | | |

II.2.2
Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017

II.2.2.1
| Zuschlagsnummer | | P | | | |

II.2.2.2
| zugeordnete Gebotsmengen | | | | | | SO: [II],: P.

II.2.3
Zusätzliche Daten zu Solaranlagen

II.2.3.1
| beabsichtigte Inanspruch-
nahme von Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1 EEG 2017
| | R | R | | NP |

II.2.3.2
| Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017
| | | | | NP | nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)


II.2.3.3
| Registrierungsdatum
Mieterstromzuschlag
| | A | | | | nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)


II.2.4
Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen

II.2.4.1
| ausschließliche Verwendung
von Biomasse nach Bio-
masseverordnung
| | P | | | |

II.2.4.2
Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen

II.2.4.2.1
| Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie | | P | | | NP |

II.2.4.2.2 |
Datum der erstmaligen
Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
| | P | | | NP |

II.2.4.2.3
| Datum der Leistungs-
erhöhung
| | P | | | |

II.2.4.2.4
| Umfang der Leistungs-
erhöhung
| | P | | | |

II.2.4.3
Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse

II.2.4.3.1
| Höchstbemessungsleistung | | P | | | NP | Nur bei EEG-Inbe-
triebnahmedatum
vor 1.8.2014


II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)

II.2.4.4.1
| Gaserzeugungskapazität | | P | | | |

II.2.4.5
Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan

II.2.4.5.1
| Datum des erstmaligen aus-
schließlichen Einsatzes von
Biomethan
| | P | | | |

II.2.5
Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen

II.2.5.1
| Pilotwindanlage | | P | | | |

II.2.5.2
| Prototypanlage | | P | | | |

II.2.5.3
| Verhältnis der Ertragsein-
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten | | P | | | |

II.2.5.4
| Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren | | P | | | |

II.2.5.5
| Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren | | P | | | |

II.2.5.6
| Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren | | P | | | |

II.2.6
Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen

II.2.6.1
| Art der Ertüchtigung | | P | | | |

II.2.6.2
| Datum der Ertüchtigungs-
maßnahme
| | P | | | |

II.2.6.3
| prozentuale Erhöhung des
Leistungsvermögens | | P | | | |

II.2.6.4
| zulassungspflichtige Ertüch-
tigungsmaßnahme | | P | | | |

II.3
Daten zu KWK-Anlagen

II.3.1 Allgemeine Daten

II.3.1.1
| thermische Nutzleistung | | R | | | |

II.3.1.2
| elektrische KWK-Leistung | | R | | | |

II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | | R | | | |


II.3.1.4 | Registrierungsdatum | A | A | A | | |

II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung

II.3.2.1 | Zuschlagsnummer | | P | | | |


Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten


Nr. | Datum | Art der Angabe
in den verschiedenen Status | | | Abweichungen bei
Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung

in
Planung/
im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau-
lich
| Netz-
betreiber-
prüfung


III.1
Allgemeine Daten |

III.1.1
| Name der Einheit | R | R | | | |

III.1.2
| Standort der Einheit
(Adresse
oder Flurstücke) | R | R | | V*1 | NP |

III.1.3
| Standort der Einheit
(geografisch)
| | R | | V*1 | |

III.1.4
| geplantes Inbetriebnahme-
datum
| R | | | | |

III.1.5
| Inbetriebnahmedatum | | R | | | NP |

III.1.6
| Datum der endgültigen
Stilllegung
| | | R | | NP |

III.1.7
| Netzbetreiber | | R | | | NP |

III.1.8
| vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
| | R | | | |

III.1.9
| Registrierungsdatum | A | A | A | | |

III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten
|

III.2.1 |
Anzahl angeschlossener
Stromverbrauchseinheiten
>
50 MW | | P | | | |

III.2.2
| Einsatzverantwortlicher | | P | | | | wenn angeschlos-
sene Stromver-
brauchseinheiten
> 50 MW vorhan-
den sind

III.2.3 | Art der präqualifizierten
Leistung
zur Teilnahme als
abschaltbare Last gemäß
AbLaV
| | P | | | |

III.2.4
| Anteil beeinflussbarer Last | | P | | | |

III.3
Daten zu Gaserzeugungseinheiten |

III.3.1
| Technologie | R | R | | | NP |

III.3.2
| Erzeugungsleistung | R | R | | | NP |

III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten |

III.4.1 | Gasverbrauch für Strom-
erzeugung | | R | | | |

III.4.2 | maximale Gasbezugsleis-
tung zur Stromerzeugung | | R | | | | nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten

III.4.3 | MaStR-Nummern der gas-
verbrauchenden Strom-
erzeugungseinheiten | | P | P | | | nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten



Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten

vorherige Änderung


Nr. | Datum | in Planung | in Betrieb | stillgelegt | vertraulich | NB-Prüfung

1 Allgemeine
Daten

1.1
| Speichername | | P | | |

2 Daten zu Gasspeichereinheiten

2.1
| Speicherart | R | R | | | X

2.2
| maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | | R | | | X

2.3
| maximale Einspeicherleistung | | R | | |

2.4
| maximale Ausspeicherleistung | | R | | |

3
Daten zu Stromspeichereinheiten

3.1
| nutzbare Speicherkapazität | R | R | | | X*4

3.2 | EE-Speicher | P | P | | |



Tabelle V Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungs- und


Nr. | Datum | in Betrieb | vertraulich

1
Allgemeine Daten

1.1
| Name der Lokation | P |

1.2 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P |

2
Daten zu Stromlokationen

2.0.1
| Spannungsebene | P |

2.0.2
| Bilanzierungsgebiet | P |

2.0.3
| Regelzone | P |

2.0.4 | reale Zählpunktbezeichnung | P |

2.1
Daten zu Stromerzeugungslokationen

2.1.1
| Nettoengpassleistung | P |

2.2
Daten zu Stromverbrauchslokationen

2.2.1
| Netzanschlusskapazität | P |

3
Daten zu Gaslokationen

3.0.1
| Marktgebiet | P |

3.1
Daten zu Gaserzeugungslokationen

3.1.1
| maximale Einspeiseleistung | P |

3.2
Daten zu Gasverbrauchslokationen

3.2.1
| maximale Ausspeiseleistung | P |




| | Art der Angabe
in den verschiedenen Status | |

Nr. | Datum | in Planung/
im Bau
| in Betrieb | stillgelegt | Vertrau-
lichkeit
| Netz-
betreiber-
prüfung


IV.1
Daten zu Gasspeichereinheiten

IV.1.1
| Speichername | | P | | |

IV.1.2
| Speicherart | R | R | | | NP

IV.1.3
| maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | | R | | | NP

IV.1.4
| maximale Einspeicherleistung | | R | | |

IV.1.5
| maximale Ausspeicherleistung | | R | | |

IV.1.6 | Energy Identification Code für technische
Ressourcen (W-EIC) | | P | | |

IV.2
Daten zu Stromspeichereinheiten

IV.2.1
| nutzbare Speicherkapazität | R | R | | | NP*8


Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen


Nr. | Datum | in Betrieb | Vertrau-
lichkeit


V.1
Allgemeine Daten

V.1.1
| Name der technischen Lokation | P |

V.2
Daten zu technischen Stromlokationen

V.2.1 Allgemeine Daten

V.2.1.1
| Spannungsebene | R |

V.2.1.2
| Bilanzierungsgebiet | R |

V.2.1.3
| Netzanschlusspunktbezeichnung | P |

V.2.2
Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen

V.2.2.1
| Nettoengpassleistung | P |

V.2.3
Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen

V.2.3.1
| Netzanschlusskapazität | P |

V.3
Daten zu technischen Gaslokationen

V.3.1 Allgemeine Daten

V.3.1.1
| Marktgebiet | R |

V.3.1.2 | Gasqualität am Netzanschluss |
P |

V.3.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P |

V.3.2
Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen

V.3.2.1
| maximale Einspeiseleistung | P |

V.3.3
Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen

V.3.3.1
| maximale Ausspeiseleistung | P |