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Synopse aller Änderungen der MaStRV am 20.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2021 durch Artikel 2 der EEVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MaStRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Registrierungen
    § 3 Registrierung von Marktakteuren
    § 4 Registrierung von Behörden
    § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
    § 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
    § 7 Registrierung von Änderungen
Abschnitt 3 Behördliches Verfahren
    § 8 Registrierungsverfahren
    § 9 Verarbeitung von Daten
    § 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten
    § 11 Übernahme von Daten
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber
    § 14 Daten zu technischen Lokationen
Abschnitt 4 Nutzung des Marktstammdatenregisters
    § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten
    § 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte
    § 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
    § 18 Zusätzliche Meldepflichten
    § 19 Veröffentlichungen
Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen
    § 20 Nutzungsbestimmungen
    § 21 Ordnungswidrigkeiten
    § 22 Festlegungen
    § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 24 Berichterstattung
    § 25
Übergangsbestimmungen
(Text neue Fassung)

    § 24 Übergangsbestimmungen
    Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Registrierung von Marktakteuren


(1) 1 Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,

2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,

3. Bilanzkreisverantwortliche,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,



4. Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,

6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,

7. Personen, die Projekte registrieren,

8. Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und

9. Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern.

2 Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.

(2) 1 Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2 Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.

(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.



§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen


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(1) 1 Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. 2 Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. 2 Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,

1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,

2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,

3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer installierten Leistung von mindestens 10 Megawatt gehören,

4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.

(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

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(4) 1 Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. 2 Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.

(5) 1 Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 2 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.



(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf und die Zulassung erteilt wurde.

(5) 1 Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. 2 Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. 3 Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 4 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.



§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber


(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die

1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder

2. durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) 1 Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2 Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3 Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.

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(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.

§ 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte


(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.

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(3) 1 Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten *), soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:



(3) 1 Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

2. dem Bundeskartellamt,

3. dem Umweltbundesamt,

4. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

5. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

6. dem Statistischen Bundesamt,

7. den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und

8. den Landesregulierungsbehörden.

2 Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(4) 1 Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. 2 Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. 2 Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.

(6) 1 Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. 2 Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. 3 Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d V. v. 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891) wurde sinngemäß konsolidiert.



 

§ 18 Zusätzliche Meldepflichten


(1) 1 Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. 2 Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. 3 Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung eingesetzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, in Anspruch zu nehmen, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb eines Monats nach der Umstellung im Marktstammdatenregister eintragen.

(3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewordenen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes widerspricht.



(2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung eingesetzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung maßgeblich ist, in Anspruch zu nehmen, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb eines Monats nach der Umstellung im Marktstammdatenregister eintragen.

(3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewordenen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung widerspricht.

(4) 1 Ein Betreiber, der die frei gewordene Kapazität einer stillgelegten Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, nutzen möchte, muss

1. dies dem Netzbetreiber mitteilen, an dessen Netz er eine Anlage anschließen möchte, und

2. die Anlage, der die Kapazität zugewiesen werden soll, zumindest als Projekt registrieren.

2 Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Nutzung der Kapazität unverzüglich mitteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. 2 § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.



(5) 1 Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. 2 § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.

(6) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.



§ 19 Veröffentlichungen


(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,

c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

vorherige Änderung nächste Änderung

d) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und



d) die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und

2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. 2 Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. 3 Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.



(2) 1 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. 2 Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung herangezogen werden kann. 3 Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.



(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.

(2) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Berichterstattung




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im Monitoring-Prozess 'Energie der Zukunft' jährlich über Erfahrungen mit dem Marktstammdatenregister und seiner Entwicklung.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Übergangsbestimmungen




§ 24 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 2 § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(2) 1 Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden,
gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. 2 Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von

1. Netzbetreibern,

2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten,

a) die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder

b) die bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach

aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,

bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder

cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung

und deren Betreibern,

3. sonstigen Einheiten, die nach dem
30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern,

4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern,

5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern.

3 Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten
als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden. 4 Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren.

(3) 1 Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. 2 Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird.

(4) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister
registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. 4 Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet.

(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach
§ 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden.

(6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht und danach mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einheiten nicht registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach ihrer Modernisierung nicht registriert haben und der Netzbetreiber Kenntnis von der Nichtregistrierung erlangt hat oder erlangt haben müsste.




Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5.

Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten



Abkürzung | Bedeutung

P | Pflichtangabe

R | Voraussetzung für die Registrierung

A | automatische Eintragung durch das System

NP | Netzbetreiberprüfung

V | vertraulich

V*1 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)

V*2 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)

V*3 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(natürliche Person)

*4 | bei natürlichen Personen

*5 | bei Personen, die keine natürlichen Personen sind

*6 | bei Anlagenbetreibern

*7 | bei Netzbetreibern

*8 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017

*9 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017

*10 | ab einer Nettonennleistung von 10 MW

*11 | ab einer Nettonennleistung von 100 kW

*12 | bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung

*13 | bei Pumpspeichern

WI | Windenergie

SO | solare Strahlungsenergie

BI | Biomasse

WA | Wasserkraft

VE | Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen

SSP | Stromspeicher

GSP | Gasspeicher

GS | Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder
Klärschlamm

KE | Kernenergie


Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden


Nr. | Datum | Art der
Angabe | Vertraulichkeit | Netzbetreiber-
prüfung

I.1 Allgemeine Daten

I.1.1 | Name des Marktakteurs | R | V*3 | NP*6

I.1.2 | Adressdaten | R | V*3 | NP*6

I.1.3 | Region auf NUTS-II-Ebene | A*6 | V*3 |

I.1.4 | Rechtsform | R*5 | | NP*6

I.1.5 | Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) | R*5 | |

I.1.6 | Registergericht und Register-Nummer | P*5 | |

I.1.7 | Geburtsdatum | R*4 | V*3 |

I.1.8 | Tätigkeitsbeginn | R*7 | |

I.1.9 | Tätigkeitsende | R | V*3 |

I.1.10 | Betriebsnummer der Bundesnetzagentur | R | V*3 |

I.1.11 | Marktpartneridentifikationsnummer | P | V*3 |

I.1.12 | ACER-Code | P | V*3 |

I.1.13 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | P | V*3 |

I.1.14 | Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz-
agentur und Anschlussnetzbetreiber | R | V |

I.1.15 | Registrierungsdatum | A | V*3 |

I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern

I.2.1 | Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen | P*5 | |

I.2.2 | ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
außer Einkünften aus Anlagenbetrieb | P*4 | V*3 |

I.2.3 | Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe | P | V*3 |

I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten

I.3.1 | Direktvermarktungsunternehmen | R | V*3 |

I.3.2 | Stromgroßhändler | R | V*3 |

I.3.3 | Belieferung von Letztverbrauchern | R | V*3 |

I.3.4 | Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | V*3 |

I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden

I.4.1 | Gasgroßhändler | R | V*3 |

I.4.2 | Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | V*3 |

I.4.3 | Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | V*3 |

I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern

I.5.1 Allgemeine Daten

I.5.1.1 | geschlossenes Verteilernetz | R | |

I.5.1.2 | Bundesländer | P | |

I.5.1.3 | mehr als 100.000 angeschlossene Kunden | R | |

I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern

I.5.2.1 | Bilanzierungsgebiete | P | |

I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten

I.5.2.2.1 | Bezeichnung | P | |

I.5.2.2.2 | Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) | R | |

I.5.2.2.3 | Regelzone | R | |

vorherige Änderung nächste Änderung

I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern



I.5.3 Zusätzliche Daten zu Gasnetzbetreibern

I.5.3.1 | Marktgebiet | R | |


Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen


Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | Abweichungen bei
Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung

Art der Angabe
in den verschiedenen Status | |

in Planung/
im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau-
lichkeit | Netz-
betreiber-
prüfung

II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit

II.1.1 Allgemeine Daten

II.1.1.1 | Name der Einheit | R | R | | | |

II.1.1.2 | Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke) | R | R | | V*1 | NP |

II.1.1.3 | Standort der Einheit
(geografisch) | R | R | | V*1 | |

II.1.1.4 | Energy Identification Code
für technische Ressource
(W-EIC) | | P*11 | | | |

II.1.1.5 | Kraftwerksnummer
Bundesnetzagentur | | P*10 | | | |

II.1.1.6 | geplantes Inbetriebnahme-
datum | R | | | | |

II.1.1.7 | Inbetriebnahmedatum | | R | | | NP |

II.1.1.8 | Bruttoleistung | R | R | | | NP | WI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.

II.1.1.9 | Nettonennleistung | P | R | | | NP | WI: [I]: R. SO: [II]: A.
SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.

II.1.1.10 | Schwarzstartfähigkeit | | P*12 | | V*2 | NP |

II.1.1.11 | Inselbetriebsfähigkeit | | P*12 | | V*2 | NP |

II.1.1.12 | Präqualifikation Regel-
leistung | | P*11 | | V*2 | |

II.1.1.13 | Fernsteuerbarkeit durch
Netzbetreiber, Direkt-
vermarkter und Dritte | | P | | | NP | NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber

II.1.1.14 | Art der Einspeisung | | P | | | |

II.1.1.15 1 | Technologie der Strom-
erzeugung | | R | | | | WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R

1 Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung (nur sieben statt acht Spalten) durch Artikel 4 G. v. 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) wurde sinngemäß konsolidiert.

II.1.1.16 | Energieträger | R | R | | | NP |

II.1.1.17 | Hauptbrennstoff | R | R | | | | WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.

II.1.1.18 | Grenzkraftwerk | | | | | | WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13

II.1.1.19 | Datum der endgültigen
Stilllegung | | | R | | NP |

II.1.1.20 | Einsatzverantwortlicher | | P*10 | | | |

II.1.1.21 | Anschlussnetzbetreiber | | R | | | NP |

II.1.1.22 | vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer | | P | | | |

II.1.1.23 | MaStR-Nummer des
Anlagenbetreibers | A | A | | | |

II.1.1.24 | Registrierungsdatum | A | A | | | |

II.1.1.25 | Anlage nach dem EEG | | R | | | | VE: [II]

II.1.1.26 | Datum des Betreiberwechsels | | | | | | R bei Betreiber-
wechsel

II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)

II.1.2.1 | Art der Genehmigung | R | P | | | |

II.1.2.2 | Genehmigungsdatum | R | P | | | |

II.1.2.3 | Genehmigungsbehörde | R | P | | | |

II.1.2.4 | Aktenzeichen der Geneh-
migung gemäß Geneh-
migungsbehörde | P | P | | | |

II.1.2.5 | Frist, innerhalb derer nach
der Genehmigung mit der
Errichtung oder dem Betrieb
der Anlage begonnen
werden muss | P | P | | | |

II.1.2.6 | Wasserrechtsnummer | | | | | | WA: [I]: P, [II]: P.

II.1.2.7 | Ablaufdatum der Wasser-
rechtsgenehmigung | | | | | | WA: [I]: P, [II]: P.

II.1.2.8 | Registrierungsdatum | A | A | A | | |

II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten

II.1.3.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.3.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.3.3 | Datum des Baubeginns | P*10 | | | | |

II.1.3.4 | Steigerung der Nettonenn-
leistung durch Kombibetrieb | | P*11 | | | NP |

II.1.3.5 | MaStR-Nummern der SEE,
die mit der SEE im Kombi-
betrieb verbunden sind | | P*11 | | | |

II.1.3.6 | weiterer Hauptbrennstoff | | P | | | |

II.1.3.7 | Datum des Beginns der ge-
setzlichen Hinderung an der
Stilllegung (Netzreserve) | | P*11 | | | |

II.1.3.8 | Datum Übergang in die
Sicherheitsbereitschaft | | P | | | | nur bei Braunkohle

II.1.3.9 | Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung | | P | | | |

II.1.3.10 | Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung | | P | | | |

II.1.3.11 | Verwendung als Notstrom-
aggregat | | R | | | |

II.1.3.12 | KWK-Anlage | | R | | | |

II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten

II.1.4.1 | Einsatzort | | P | | | |

II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten

II.1.5.1 | Biomasseart (Brennstoff) | | A | | | NP |

II.1.5.2 | KWK-Anlage | | | | | |

II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)

II.1.6.1 Allgemeine Daten

II.1.6.1.1 | Lage (Art des Errichtungs-
orts) | R | R | | | NP |

II.1.6.1.2 | Wechselrichterleistung | P | R | | | NP*8 |

II.1.6.1.3 | gemeinsamer Wechsel-
richter mit Stromspeicher | | P | | | |

II.1.6.1.4 | Anzahl der Module | | P | | | |

II.1.6.1.5 | Hauptausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.6 | Neigungswinkel der Haupt-
ausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.7 | Nebenausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.8 | Neigungswinkel der Neben-
ausrichtung | | P | | | |

II.1.6.1.9 | Leistungsbegrenzung | | P | | | |

II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen

II.1.6.2.1 | in Anspruch genommene
Fläche | | P | | | |

II.1.6.2.2 | in Anspruch genommene
Ackerfläche | | P | | | |

II.1.6.2.3 | Art der Fläche | | P | | | |

II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)

II.1.6.3.1 | Nutzung des Gebäudes | | P | | | |

II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten

II.1.7.1 Allgemeine Daten

II.1.7.1.1 | an Land oder auf See | R | R | | | NP |

II.1.7.1.2 | Name des Windparks | P | P | | | |

II.1.7.1.3 | (Naben)-Höhe | P | P | | | |

II.1.7.1.4 | Rotordurchmesser | P | P | | | |

II.1.7.1.5 | Angaben zu Auflagen zu
Abschaltungen oder Leis-
tungsbegrenzungen | | P | | | |

II.1.7.1.6 | Hersteller | | P | | | NP*8 |

II.1.7.1.7 | Typenbezeichnung | | P | | | |

II.1.7.1.8 | Rotorblattenteisungssystem | | P | | | |

II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See

II.1.7.2.1 | Nordsee oder Ostsee | R | R | | | |

II.1.7.2.2 | Wassertiefe | | P | | | |

II.1.7.2.3 | Küstenentfernung | | P | | | |

II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten

II.1.8.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.8.2 | Art des Zuflusses | | P | | | | nur bei Laufwasser

II.1.8.3 | Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung | | P | | | |

II.1.8.4 | Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung | | P | | | |

II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten

II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien

II.1.9.1.1 | Wechselrichterleistung | P | R | | | NP*8 |

II.1.9.1.2 | Batterietechnologie | | R | | | |

II.1.9.1.3 | AC- oder DC- gekoppeltes
System | | P | | | |

II.1.9.1.4 | Verwendung als Notstrom-
aggregat | | R | | | |

II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern

II.1.9.2.1 | Pumpspeicher mit oder
ohne natürlichen Zufluss | | R | | | |

II.1.9.2.2 | Leistungsaufnahme im
Pumpbetrieb | | P | | | |

II.1.9.2.3 | kontinuierliche Regelbarkeit
im Pumpbetrieb | | P | | | |

II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten

II.1.10.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | | |

II.1.10.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | | | |

II.2 Daten zu EEG-Anlagen

II.2.1 Allgemeine Daten

II.2.1.1 | EEG-Anlagenschlüssel | | P | | | NP |

II.2.1.2 | installierte Leistung | | R | | | NP |

II.2.1.3 | Inbetriebnahmedatum nach
EEG | | R | | | NP |

II.2.1.4 | Nummer aus Anlagenregis-
ter oder PV-Melderegister | | P*9 | | | |

II.2.1.5 | Registrierungsdatum | A | A | A | | |

II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG

II.2.2.1 | Zuschlagsnummer | | P | | | |

II.2.2.2 | zugeordnete Gebotsmengen | | | | | | SO: [II],: P.

II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen

vorherige Änderung nächste Änderung

II.2.3.1 | Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017 oder EEG 2021 | | | | | NP | nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)



II.2.3.1 | Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017 oder § 23c Absatz 1 EEG 2021 | | | | | NP | nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)

II.2.3.2 | Registrierungsdatum
Mieterstromzuschlag | | A | | | | nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)

II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen

II.2.4.1 | ausschließliche Verwendung
von Biomasse nach Bio-
masseverordnung | | P | | | |

II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen

II.2.4.2.1 | Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie | | P | | | NP |

II.2.4.2.2 | Datum der erstmaligen
Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie | | P | | | NP |

II.2.4.2.3 | Datum der Leistungs-
erhöhung | | P | | | |

II.2.4.2.4 | Umfang der Leistungs-
erhöhung | | P | | | |

II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse

II.2.4.3.1 | Höchstbemessungsleistung | | P | | | NP | Nur bei EEG-Inbe-
triebnahmedatum
vor 1.8.2014

II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)

II.2.4.4.1 | Gaserzeugungskapazität | | P | | | |

II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan

II.2.4.5.1 | Datum des erstmaligen aus-
schließlichen Einsatzes von
Biomethan | | P | | | |

II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen

II.2.5.1 | Pilotwindanlage | | P | | | NP |

II.2.5.2 | Prototypanlage | | P | | | |

II.2.5.3 | Verhältnis der Ertragsein-
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten | | P | | | |

II.2.5.4 | Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren | | P | | | |

II.2.5.5 | Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren | | P | | | |

II.2.5.6 | Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren | | P | | | |

II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen

II.2.6.1 | Art der Ertüchtigung | | P | | | |

II.2.6.2 | Datum der Ertüchtigungs-
maßnahme | | P | | | |

II.2.6.3 | prozentuale Erhöhung des
Leistungsvermögens | | P | | | |

II.2.6.4 | zulassungspflichtige Ertüch-
tigungsmaßnahme | | P | | | |

II.3 Daten zu KWK-Anlagen

II.3.1 Allgemeine Daten

II.3.1.1 | thermische Nutzleistung | | R | | | |

II.3.1.2 | elektrische KWK-Leistung | | R | | | |

II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | | R | | | |

II.3.1.4 | Registrierungsdatum | A | A | A | | |

II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung

II.3.2.1 | Zuschlagsnummer | | P | | | |


Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten


Nr. | Datum | Art der Angabe
in den verschiedenen Status | | | Abweichungen bei
Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung

in Planung/
im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau-
lich | Netz-
betreiber-
prüfung

III.1 Allgemeine Daten |

III.1.1 | Name der Einheit | R | R | | | |

III.1.2 | Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke) | R | R | | V*1 | NP |

III.1.3 | Standort der Einheit
(geografisch) | | R | | V*1 | |

III.1.4 | geplantes Inbetriebnahme-
datum | R | | | | |

III.1.5 | Inbetriebnahmedatum | | R | | | NP |

III.1.6 | Datum der endgültigen
Stilllegung | | | R | | NP |

III.1.7 | Netzbetreiber | | R | | | NP |

III.1.8 | vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer | | R | | | |

III.1.9 | Registrierungsdatum | A | A | A | | |

vorherige Änderung

 


III.1.10 | Datum des
Betreiber-
wechsels | | | | | | R bei
Betreiber-
wechsel

III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten |

III.2.1 | Anzahl angeschlossener
Stromverbrauchseinheiten
> 50 MW | | P | | | |

III.2.2 | Einsatzverantwortlicher | | P | | | | wenn angeschlos-
sene Stromver-
brauchseinheiten
> 50 MW vorhan-
den sind

III.2.3 | Art der präqualifizierten
Leistung zur Teilnahme als
abschaltbare Last gemäß
AbLaV | | P | | | |

III.2.4 | Anteil beeinflussbarer Last | | P | | | |

III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten |

III.3.1 | Technologie | R | R | | | NP |

III.3.2 | Erzeugungsleistung | R | R | | | NP |

III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten |

III.4.1 | Gasverbrauch für Strom-
erzeugung | | R | | | |

III.4.2 | maximale Gasbezugsleis-
tung zur Stromerzeugung | | R | | | | nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten

III.4.3 | MaStR-Nummern der gas-
verbrauchenden Strom-
erzeugungseinheiten | | P | P | | | nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten


Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten


| | Art der Angabe
in den verschiedenen Status | |

Nr. | Datum | in Planung/
im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau-
lichkeit | Netz-
betreiber-
prüfung

IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten

IV.1.1 | Speichername | | P | | |

IV.1.2 | Speicherart | R | R | | | NP

IV.1.3 | maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | | R | | | NP

IV.1.4 | maximale Einspeicherleistung | | R | | |

IV.1.5 | maximale Ausspeicherleistung | | R | | |

IV.1.6 | Energy Identification Code für technische
Ressourcen (W-EIC) | | P | | |

IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten

IV.2.1 | nutzbare Speicherkapazität | R | R | | | NP*8


Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen


Nr. | Datum | in Betrieb | Vertrau-
lichkeit

V.1 Allgemeine Daten

V.1.1 | Name der technischen Lokation | P |

V.2 Daten zu technischen Stromlokationen

V.2.1 Allgemeine Daten

V.2.1.1 | Spannungsebene | R |

V.2.1.2 | Bilanzierungsgebiet | R |

V.2.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P |

V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen

V.2.2.1 | Nettoengpassleistung | P |

V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen

V.2.3.1 | Netzanschlusskapazität | P |

V.3 Daten zu technischen Gaslokationen

V.3.1 Allgemeine Daten

V.3.1.1 | Marktgebiet | R |

V.3.1.2 | Gasqualität am Netzanschluss | P |

V.3.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P |

V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen

V.3.2.1 | maximale Einspeiseleistung | P |

V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen

V.3.3.1 | maximale Ausspeiseleistung | P |