Artikel 3 - Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KonzInsoÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Geltung ab 21.04.2018
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Artikel 3 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2018 InsVV § 3

§ 3 Absatz 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe d wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KonzInsoÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzInsoÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 6 SanInsFoG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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