Artikel 6 - Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KonzInsoÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Geltung ab 21.04.2018
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Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2018 KWG § 46b

In § 46b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten und bei nach § 10a als übergeordnete Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaften ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Institute und für die als übergeordnete Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaften nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Verfahrenskoordinators gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KonzInsoÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzInsoÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 FinAREG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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