Artikel 8 - Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KonzInsoÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Geltung ab 21.04.2018
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Artikel 8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2018 KAGB § 43

In § 43 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 46b Absatz 1" durch die Wörter „§ 46b Absatz 1, 1a und 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 KonzInsoÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzInsoÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 3 FinAREG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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