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Artikel 2 - Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 EGStGB Artikel 3, Artikel 316h (neu)

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gegenständen" die Wörter „im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches" eingefügt.

2.
Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316h eingefügt:

„Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung


 
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VermAbschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAbschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1612
Artikel 2 53. StGBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Artikel ...