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Artikel 4 - Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 EGStPO § 14 (neu)

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:



 
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VermAbschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAbschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 11 AnwBerRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift von ...