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Synopse aller Änderungen der GewAbfV am 01.05.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2023 durch Artikel 3 der AbfallRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewAbfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung
GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Gewerbliche Siedlungsabfälle
    § 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
    § 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen
    § 5 Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen
    § 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
    § 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Abschnitt 3 Bau- und Abbruchabfälle
    § 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
    § 9 Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
    § 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
    § 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
    § 12 Betriebstagebuch
    § 13 Ordnungswidrigkeiten
    § 14 Übergangsvorschrift
    § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen


vorherige Änderung

 


(1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind

1. vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen oder

2. für eine bodenbezogene Verwertung einer Behandlung gemäß der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzuführen.

(2) 1 Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. 2 Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. 3 Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.


 
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