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§ 1 - 9. Malerarbeitsbedingungenverordnung (9. MalerArbbV)

V. v. 25.04.2017 BAnz AT 28.04.2017 V1, 01.06.2017 V1
Geltung ab 01.05.2017 bis 30.04.2021; FNA: 810-1-59-9 Arbeitsförderung
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§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



1Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. Dezember 2016, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Mai 2017 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. 2Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt, soweit Tätigkeiten im Sinne des § 1 Nummer 2 Absatz 5 des Anhangs 1 zum TV Mindestlohn ausgeübt werden, mit der Maßgabe, dass § 2 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestlohn keine Anwendung findet. 3Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.





 

Frühere Fassungen von § 1 9. MalerArbbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2017 (01.06.2017)Berichtigung der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (9. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 9. MalerArbbV)
vom 30.05.2017 BAnz AT 01.06.2017 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 9. MalerArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 9. MalerArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. MalerArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 9. MalerArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
Anlage 9. MalerArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 9. Dezember 2016 zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (9. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 9. MalerArbbV)
B. v. 30.05.2017 BAnz AT 01.06.2017 V1
Berichtigung 9. MalerArbbVBer
... - 9. MalerArbbV) vom 25. April 2017 (BAnz AT 28.04.2017 V1) wird berichtigt: § 1 Satz 2 der Verordnung lautet richtig wie folgt: „Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn ...