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Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (3. BinSchAufgGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 22 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2017 BinSchAufgG § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 12, § 15, § 3c, § 3d, § 3e, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 11, § 13, § 14

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 43 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

bbb)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder

3.
einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche gilt" durch die Wörter „Satz 1 gilt auch" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn

1.
natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder

2.
natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

3.
juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen."

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „auf schriftlichen Antrag" werden durch die Wörter „auf Antrag" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „1, 2, 2a," gestrichen.

c)
In Absatz 6 Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Wasserschutzpolizeien" durch das Wort „Polizeidienststellen" ersetzt.

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur."

5.
In § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6.
In § 3c wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen".

7.
§ 3d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3d Berufszulassung von Unternehmern".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

8.
§ 3e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

1.
im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,

2.
in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre."

9.
In § 6 Absatz 1a werden die Wörter „nach § 1 Nummer 2" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

10.
§ 6a Absatz 4 wird aufgehoben.

11.
In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „fünftausend Euro" durch die Wörter „zehntausend Euro" ersetzt.

12.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr

(1) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen, soweit dies zum Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist, folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

1.
die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Wasserfahrzeugs oder Verbandes, ausgenommen Sportfahrzeuge, bestehend aus:

a)
Schiffsname,

b)
Register,

c)
See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung,

d)
IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

e)
einheitliche europäische Schiffsnummer,

f)
Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen,

g)
Typ, Länge und Breite des Wasserfahrzeugs,

h)
Art, Länge und Breite eines Verbandes,

i)
Baujahr,

j)
Nationalität,

k)
Tragfähigkeit oder Verdrängung,

l)
Tiefgang,

m)
Maschinenleistung,

n)
Anzahl und Größe von Schubleichtern oder geschleppten Gefäßen,

o)
höchstzulässige Fahrgastzahl bei Tagesausflugsschiffen,

p)
Anzahl der Betten bei Kabinenschiffen,

2.
die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeugs, bestehend aus:

a)
Name,

b)
Bauart,

c)
Baujahr,

d)
Länge und Breite,

e)
Nationalitätenkennzeichen,

f)
sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen,

3.
die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Ausrüsters, Charterers, Mieters, Gebührenschuldners oder Führers eines Wasserfahrzeugs, bestehend aus:

a)
Familienname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Anschrift,

4.
Start- und Zielhafen, Fahrtweg, letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen, voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit, auch an auf dem Fahrtweg liegenden Schifffahrtanlagen, Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Geschwindigkeit, Fahrtrichtung, Status, Anzahl der blauen Kegel oder Lichter sowie Tiefgang,

5.
Ladungsdaten, insbesondere Güterart, HS Code, Ladehafen, Bestimmungshafen und Größe der Ladung (in Tonnen) sowie bei Gefahrgut zusätzlich die Güterbezeichnung, Ladungs-Code, Klasse, Verpackungscode und die UN-Nummer.

Satz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundeswehr und der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.

(2) Soweit dies zur Erstellung eigener Statistiken erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 mit Ausnahme des Schiffsnamens, der IMO-Schiffsidentifikationsnummer, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen erheben, speichern und nutzen.

(3) Soweit dies zur Erhebung von Schifffahrtsgebühren erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und eine Bankverbindung der Gebührenschuldner erheben, speichern und nutzen.

(4) Soweit dies zur Unterstützung der Unfallbekämpfung erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie Aufzeichnungen des Binnenschifffahrtssprechfunks und die Anzahl der an Bord befindlichen Personen erheben, speichern und nutzen.

(5) Soweit dies zur Steuerung des Betriebsablaufs der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Audio-, Video- und Betriebsdaten erheben, speichern und nutzen.

(6) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 den Polizeidienststellen der Länder übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der mit den Ländern geschlossenen Vereinbarungen erforderlich ist. Die Daten nach Satz 1 dürfen nicht zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden mit Ausnahme von

1.
Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen,

2.
Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung.

(7) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zum Zwecke

1.
der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach

a)
diesem Gesetz, dem Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz, dem Seelotsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

b)
auf Grund der unter Buchstabe a genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder

c)
den Landeswassergesetzen oder nach auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen

an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Polizeidienststellen der Länder, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, Hafenverwaltungen und nicht-öffentliche Stellen,

2.
der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen sowie von schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Polizeidienststellen der Länder, die Bundespolizei und den Zoll,

3.
der Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich der Binnenschifffahrt und der Bundeswasserstraßen in anonymisierter Form an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beauftragten Forschungsnehmer,

4.
der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) an das Eisenbahn-Bundesamt,

auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

(8) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, an über- oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies

1.
zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,

2.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen,

durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stellen, internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden.

(9) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die zum Betrieb von staatenübergreifenden Binnenschifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1 an benachbarte Staaten übermitteln.

(10) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Binnenschifffahrtsstatistik auf Anforderung im automatisierten Verfahren Angaben zu den Merkmalen nach §§ 3, 25 Nummer 3 des Verkehrsstatistikgesetzes, soweit sie bei ihnen vorliegen.

(11) Die nach Absatz 1 bis 5 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 5 im Einzelfall jeweils nicht mehr erforderlich sind.

(12) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 zur Durchführung des jeweiligen Warentransports an Schiffsführer, Frachtmakler, Flottenmanager, Terminalbetreiber, Verlader, Spediteure und Hafenbehörden (Transportbeteiligte) übermitteln. Die Transportbeteiligten dürfen die Daten nach Satz 1 nur zur Durchführung des jeweiligen Warentransports speichern und nutzen; eine weitere Übermittlung ist nicht zulässig. Die Daten nach Satz 1 sind von den Transportbeteiligten unmittelbar nach Abschluss des Warentransports zu löschen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten über den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten noch nach Abschluss des Warentransports, soll er von der weiteren Datenübermittlung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Transportbeteiligten auf ihre Pflichten nach Satz 2 und 3 sowie auf die Folge von Verstößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen.

(13) Die Absätze 1 bis 12 sind nicht auf Seeschifffahrtsstraßen anzuwenden."

13.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 abschließender Satzteil wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Wasserschutzpolizeien" wird durch das Wort „Polizeidienststellen" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" werden durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird das Wort „Wasserschutzpolizeien" durch das Wort „Polizeidienststellen" ersetzt.

14.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 einleitender Satzteil werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie dazu erlassener Rechtsverordnungen oder".

bbb)
Im abschließenden Satzteil wird das Wort „Wasserschutzpolizeien" durch das Wort „Polizeidienststellen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Wasserschutzpolizeien" durch das Wort „Polizeidienststellen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden."

15.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei

1.
zur Feststellung, welche von ihr oder einer ihrer nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt eine Person besitzt,

2.
zur Feststellung, welche Fahrerlaubnisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sonstige Berechtigungen ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift,

2.
Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer,

3.
mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,

4.
früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,

5.
vollziehbare Entscheidungen über Versagung der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten oder sonstigen Berechtigungen,

6.
Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen,

7.
Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen.

(3) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1.
Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a)
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

b)
auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung,

einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststellen der Länder, die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder und die nach § 3a beliehenen Dritten,

2.
Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder,

3.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder

4.
Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen und Patenten, deren Entziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder

übermittelt werden.

(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union, internationaler Organisationen, anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

1.
für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Fahrerlaubnissen,

2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen stehen,

erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist.

(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Registern gespeichert und genutzt werden. Die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend."

16.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Datei über Schifferdienstbücher".

b)
Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle führt eine Datei über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung der Tauglichkeit und Befähigung einer in der Schifffahrt tätigen Person.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann die in Absatz 1 genannte Stelle folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift,

2.
Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuchs, Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke.

(3) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 in den bestehenden Registern der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erhoben, gespeichert und genutzt werden. Nach der Errichtung der Datei nach Absatz 1 übermitteln die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter die Daten nach Absatz 2 unverzüglich an die nach Absatz 1 genannte Stelle und löschen die Daten aus den bei ihnen bestehenden Registern unverzüglich.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übermittelt werden."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist." durch die Wörter „mit der Rückgabe des Schifferdienstbuchs oder dem Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Schifferdienstbuchinhabers." ersetzt.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der ab dem 5. Mai 2017 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Mai 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt