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Artikel 1 - Videoüberwachungsverbesserungsgesetz (VidÜbwVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2017 BDSG § 6b

§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Videoüberwachung von

1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder

2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse."

2.
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 1 Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VidÜbwVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VidÜbwVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 7 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 968 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...