§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Videoüberwachung von
- 1.
- öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
- 2.
- Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse."
- 2.
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097