Artikel 4 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren (BauVRRG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2018 AbschlagsV § 1

In § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981), die durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 632a Abs. 3" durch die Wörter „§ 650m Absatz 2 und 3" ersetzt.



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