Abschnitt 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei
§ 10 Inhalt von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager
§ 16 Inhalt von Teil 2
§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut
§ 19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
§ 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,

2.
Probenahmen durchzuführen,

3.
Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,

4.
Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,

5.
Rückstellmuster zu erstellen,

6.
mechanische Fördersysteme auszuwählen,

7.
Rohstoffe mechanisch zu fördern,

8.
Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,

9.
Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. 2Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

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Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei

§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Müllerei auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Müllerei in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Enderzeugnissen,

2.
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,

2.
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,

3.
Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,

4.
Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,

5.
Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,

6.
Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,

7.
Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,

8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie

9.
seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen von Mahlerzeugnissen,

2.
Herstellen von Futtermitteln,

3.
Herstellen von Spezialprodukten.

2Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. 3Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,

2.
Arbeitspläne zu erstellen,

3.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,

4.
fachbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,

6.
Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,

7.
Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie

8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewichten:

1.
Annehmen von Rohstoffen mit 25 Prozent,

2.
Herstellen von Enderzeugnissen mit 35 Prozent,

3.
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung mit 30 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager

§ 16 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Agrarlager in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Rohstoffe und Saatgut,

2.
Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,

3.
Lagerungstechniken sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut



(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,

2.
die Qualität von Saatgut zu beurteilen,

3.
Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie

4.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.

(2) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.

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§ 19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,

2.
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,

3.
Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden,

4.
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzuzeigen,

5.
mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lagerung und Transport bestimmungsgemäß und sachgerecht umzugehen,

6.
Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zu warten sowie

7.
sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und -minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu beraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko aufzuzeigen.

(2) 1Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 60 Minuten. 2Für die Durchführung der Gesprächssimulation beträgt sie 15 Minuten.

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§ 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken



(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,

2.
die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,

3.
Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,

4.
Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,

5.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,

6.
Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,

7.
Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,

8.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,

9.
Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Agrarlager wie folgt zu gewichten:

1.
Annehmen von Rohstoffen mit 25 Prozent,

2.
Rohstoffe und Saatgut mit 20 Prozent,

3.
Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln mit 15 Prozent,

4.
Lagerungstechniken mit 30 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



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