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Änderung § 1 SpFV vom 10.05.2017

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§ 1 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt

1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

(Text alte Fassung)

2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

(Text neue Fassung)

2. auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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