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Synopse aller Änderungen der SpFV am 10.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Mai 2017 durch Berichtigung der 2. SpBootRÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt

1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

(Text neue Fassung)

2. auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen


(1) 1 Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. 2 Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).

(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:

1. ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähigungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker oder

2. ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:

1. Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert worden ist,

2. Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

3. Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. 2 Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichtereneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. 3 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.



(5) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. 2 Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. 3 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(7) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer


(1) 1 Die Prüfer müssen

1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,

2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein,

3. ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen und

4. die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglichkeit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Verbänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 4 Zur Feststellung oder Überprüfung der köperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. 5 Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.



2 Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglichkeit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Verbänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 4 Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. 5 Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die anderen Prüfer müssen

1. mindestens einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besitzen und

2. die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.

(3) 1 Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 2 Bei einer regelmäßigen Bestellung dürfen die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer noch nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der Prüfer 72 Jahre alt wird. 3 Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.

(4) 1 Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände dies zu prüfen. 2 Ergibt die Prüfung, dass der betreffende Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt zu entlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Verzeichnis


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(1) 1 Die beiliehenen Verbände führen ein gemeinsames Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. 2 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:



(1) 1 Die beliehenen Verbände führen ein gemeinsames Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. 2 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

1. Vor- und Nachname des Inhabers,

2. Anschrift des Inhabers,

3. Geschlecht des Inhabers,

4. Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des Inhabers,

5. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

6. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

7. nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,

8. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

9. im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizeibehörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Auskünfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Verbände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Gebühren und Auslagen


(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als Vorauszahlung zu erheben sind:


1. | für die Zulassung zur Prüfung | 14,00 Euro

2. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel | 26,00 Euro

3. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit
Antriebsmaschine | 28,00 Euro

4. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 34,00 Euro

5. | für die theoretischen Prüfungen zur Führung von
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden | 38,00 Euro

6. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen
auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
Antriebsmaschine | 29,00 Euro

7. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen
auf Seeschifffahrtsstraßen | 33,00 Euro

8. | für die praktischen Prüfungen zur Führung von
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden | 42,00 Euro

9. | für die Fahrerlaubnis | 23,00 Euro

10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 32,00 Euro

11. | für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von
Auflagen | 8,00 Euro

12. | für die Ersatzausfertigung | 32,00 Euro

13. | für die vorläufige Fahrerlaubnis | 15,00 Euro

14. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen
Gründen als Unzuständigkeit | 75 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 1, 9,
10, 11, 12 oder 13

15. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die
Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14) | 65,00 bis
195,00 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht
nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Vewaltungsverfahrensgesetzes
beruht | 100 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist



16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht
nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | 100 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist

17. | In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | 75 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist


(2) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein. 2 Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je Bewerber erhoben.

(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.

(4) 1 Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen, werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt und eingezogen. 2 In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehenen Verbänden festgesetzt und eingezogen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2) Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt


Muster Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt (BGBl. 2017 I S. 1027)


vorherige Änderung

 


Berichtigung v. 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4043):

'f) In der Anlage 2 Abschnitt I Nummer 2 Satz 4 ist das Wort 'Deuterananomalie' durch das Wort 'Deuteranomalie' zu ersetzen.'