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Eingangsformel - Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (6. ElektroStoffVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinien der Kommission:

Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten.

Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden.