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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt (UVPRLBauRUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Mai 2017 BauNVO § 1, § 6a (neu), § 11, § 13a (neu), § 17

Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6a Urbane Gebiete".

b)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 13a Ferienwohnungen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„7.
urbane Gebiete (MU)".

bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a" ersetzt.

3.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Urbane Gebiete

(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,

2.
Geschäfts- und Bürogebäude,

3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

4.
sonstige Gewerbebetriebe,

5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,

2.
Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,

2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,

3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder

4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist."

4.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fremdenbeherbergung" ein Komma und die Wörter „auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits" eingefügt.

5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Ferienwohnungen

Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören."

6.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

1 234
Baugebiet Grund-
flächenzahl
(GRZ)
Geschoss-
flächenzahl
(GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS) 0,20,4-
inreinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2-
inbesonderen Wohngebieten (WB) 0,61,6-
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
0,61,2-
inurbanen Gebieten (MU) 0,83,0-
inKerngebieten (MK) 1,03,0-
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,82,410,0
inWochenendhausgebieten0,20,2-
".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UVPRLBauRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPRLBauRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Baunutzungsverordnung
B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786
Bekanntmachung BauNVONBek
... vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), 5. den am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...