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Teil 7 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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Teil 7 Ermächtigungsvorschrift

§ 38 Dokumentation, Verordnungsermächtigung



(1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung dauerhaft gespeichert.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten, nach denen die Inhaber von Speicherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 3Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Behörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 4Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird.




Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet werden.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
GrundwasserströmungAbstandsgeschwindigkeit des
Grundwassers [mm/a]
< 0,1 0,1 - 1 > 1
GrundwasserangebotCharakteristische Gebirgsdurch-
lässigkeit des Gesteinstyps [m/s]
< 10-12 10-12 - 10-10 > 10-10*
DiffusionsgeschwindigkeitCharakteristischer effektiver
Diffusionskoeffizient des
Gesteinstyps für tritiiertes
Wasser (HTO) bei 25 °C [m²/s]
< 10-11 10-11 - 10-10 > 10-10
Diffusionsgeschwindigkeit
bei Tonstein
Absolute Porosität < 20 % 20 % - 40 % > 40 %
VerfestigungsgradTonsteinfester Ton halbfester Ton
* Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10-10 m/s gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.



Anlage 2 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mächtigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren bewirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage, Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren herangezogen werden.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
Barrierewirksamkeit Barrierenmächtigkeit [m] > 150 100 - 150 50 - 100
Grad der Umschließung des
Einlagerungsbereichs durch
einen einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
vollständigunvollständig,
kleinere
Fehlstellen
in unkritischer
Position
unvollständig;
größere
Fehlstellen,
in kritischer
Position
Robustheit und
Sicherheitsreserven
Teufe der oberen Begrenzung
des erforderlichen einschluss-
wirksamen Gebirgsbereichs
[m unter Geländeoberfläche]
> 500 300 - 500  
Volumen des
einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs
flächenhafte Ausdehnung
bei gegebener Mächtigkeit
(Vielfaches des
Mindestflächenbedarfs)
>> 2-fach etwa 2-fach << 2-fach
Indikator „Potenzial-
bringer" bei Tonstein
Anschluss von wasser-
leitenden Schichten in
unmittelbarer Nähe des
einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs/
Wirtsgesteinkörpers an
ein hohes hydraulisches
Potenzial verursachendes
Gebiet
Vorhandensein von Gesteins-
schichten mit hydraulischen
Eigenschaften und hydraulischem
Potenzial, die die Induzierung
beziehungsweise Verstärkung der
Grundwasserbewegung im ein-
schlusswirksamen Gebirgsbereich
ermöglichen können.
keine Grund-
wasserleiter
als mögliche
Potenzialbringer
in unmittel-
barer Nach-
barschaft zum
Wirtsgestein/
einschluss-
wirksamen
Gebirgsbereich
vorhanden
 Grundwasser-
leiter in Nach-
barschaft zum
Wirtsgestein/
einschluss-
wirksamen
Gebirgsbereich
vorhanden



Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die räumliche Charakterisierung der wesentlichen geologischen Barrieren, die direkt oder indirekt den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle gewährleisten, insbesondere des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs oder des Einlagerungsbereichs, soll möglichst zuverlässig möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Ermittelbarkeit der relevanten Gesteinstypen und ihrer Eigenschaften sowie die Übertragbarkeit dieser Eigenschaften nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig ungünstig
Ermittelbarkeit der
Gesteinstypen und ihrer
charakteristischen Eigen-
schaften im vorgesehenen
Endlagerbereich, insbe-
sondere im vorgesehenen
einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
Variationsbreite der Eigenschaften
der Gesteinstypen im Endlager-
bereich
geringdeutlich,
aber bekannt
beziehungs-
weise zuver-
lässig erhebbar
erheblich
und/oder nicht
zuverlässig
erhebbar
Räumliche Verteilung der
Gesteinstypen im Endlager-
bereich und ihrer Eigenschaften
gleichmäßigkontinuierliche,
bekannte
räumliche
Veränderungen
diskontinuier-
liche, nicht aus-
reichend genau
vorhersagbare
räumliche
Veränderungen
Ausmaß der tektonischen
Überprägung der geologischen
Einheit
weitgehend
ungestört
(Störungen
im Abstand
> 3 km
vom Rand
des einschluss-
wirksamen
Gebirgs-
bereichs),
flache Lagerung
wenig gestört
(weitständige
Störungen,
Abstand
100 m bis 3 km
vom Rand
des einschluss-
wirksamen
Gebirgs-
bereichs),
Flexuren
gestört
(engständig
zerblockt,
Abstand
< 100 m),
gefaltet
Übertragbarkeit der Eigen-
schaften im vorgesehenen
einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
Gesteinsausbildung
(Gesteinsfazies)
Fazies regional
einheitlich
Fazies nach
bekanntem
Muster
wechselnd
Fazies nach
nicht
bekanntem
Muster
wechselnd



Anlage 4 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die für die langfristige Stabilität der günstigen Verhältnisse wichtigen sicherheitsgerichteten geologischen Merkmale sollen sich in der Vergangenheit über möglichst lange Zeiträume nicht wesentlich verändert haben. Indikatoren hierfür sind insbesondere die Zeitspannen, über die sich die Betrachtungsmerkmale „Mächtigkeit", flächenhafte beziehungsweise räumliche „Ausdehnung" und „Gebirgsdurchlässigkeit" des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht wesentlich verändert haben. Sie sind wie folgt zu bewerten:

1.
als günstig, wenn seit mehr als zehn Millionen Jahren keine wesentliche Änderung des betreffenden Merkmals aufgetreten ist,

2.
als bedingt günstig, wenn seit mehr als einer Million, aber weniger als zehn Millionen Jahren keine solche Änderung aufgetreten ist, und

3.
als ungünstig, wenn innerhalb der letzten eine Million Jahre eine solche Änderung aufgetreten ist.


Anlage 5 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Neigung zur Ausbildung mechanisch induzierter Sekundärpermeabilitäten im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll außerhalb einer konturnahen entfestigten Auflockerungszone um die Endlagerhohlräume möglichst gering sein. Indikatoren hierfür sind:

1.
das Gebirge kann als geomechanisches Haupttragelement die Beanspruchung aus Auffahrung und Betrieb ohne planmäßigen tragenden Ausbau, abgesehen von einer Kontursicherung, bei verträglichen Deformationen aufnehmen;

2.
um Endlagerhohlräume sind keine mechanisch bedingten Sekundärpermeabilitäten außerhalb einer unvermeidbaren konturnah entfestigten Auflockerungszone zu erwarten.


Anlage 6 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Neigung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zur Ausbildung von Wegsamkeiten soll möglichst gering sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Veränderbarkeit der Gebirgsdurchlässigkeit, Erfahrungen über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen, die Rückbildbarkeit von Rissen und für den Vergleich von Gebieten die Duktilität des Gesteins nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
Veränderbarkeit der
vorhandenen
Gebirgsdurchlässigkeit
Verhältnis repräsentative Gebirgs-
durchlässigkeit/repräsentative
Gesteinsdurchlässigkeit
< 10 10 - 100 > 100
Erfahrungen über die Barriere-
wirksamkeit der Gebirgsformatio-
nen in folgenden Erfahrungsbe-
reichen
- rezente Existenz als
wasserlösliches Gestein
- fossile Fluideinschlüsse
- unterlagernde wasserlösliche
Gesteine
- unterlagernde Vorkommen
flüssiger oder gasförmiger
Kohlenwasserstoffe
- Heranziehung als hydro-
geologische Schutzschicht
bei Gewinnungsbergwerken
- Aufrechterhaltung der
Abdichtungsfunktion auch
bei dynamischer Bean-
spruchung
- Nutzung von Hohlräumen zur
behälterlosen Speicherung
von gasförmigen und
flüssigen Medien
Die Gebirgs-
formation/der
Gesteinstyp
wird unmittelbar
oder mittelbar
anhand eines
oder mehrerer
Erfahrungs-
bereiche als
gering durch-
lässig bis geo-
logisch dicht
identifiziert,
auch unter
geogener oder
technogener
Beanspruchung.
Die Gebirgs-
formation/der
Gesteinstyp
ist mangels
Erfahrung nicht
unmittelbar/
mittelbar als
gering durch-
lässig bis geo-
logisch dicht zu
charakterisieren.
Die Gebirgs-
formation/der
Gesteinstyp
wird unmittelbar
oder mittelbar
anhand eines
Erfahrungsbe-
reichs als nicht
hinreichend ge-
ring durchlässig
identifiziert.
Duktilität des Gesteins
(da es keine festgelegten
Grenzen gibt, ab welcher
Bruchverformung ein Gestein
duktil oder spröde ist, soll
dieses Kriterium nur bei einem
Vergleich von Standorten
angewandt werden)
Duktil/plastisch-
viskos ausge-
prägt
Spröde-duktil
bis elastovisko-
plastisch wenig
ausgeprägt
Spröde,
linear-elastisch
Rückbildbarkeit von
Rissen
Rückbildung der Sekundär-
permeabilität durch
Rissschließung
Die Rissschlie-
ßung erfolgt
aufgrund dukti-
len Materialver-
haltens unter
Ausgleich von
Oberflächen-
rauhigkeiten im
Grundsatz voll-
ständig.
Die Rissschlie-
ßung erfolgt
durch mechani-
sche Risswei-
tenverringerung
in Verbindung
mit sekundären
Mechanismen,
zum Beispiel
Quelldeforma-
tionen.
Die Rissschlie-
ßung erfolgt nur
in beschränk-
tem Maße
(zum Beispiel
bei sprödem
Materialver-
halten, Ober-
flächenrauhig-
keiten, Brücken-
bildung).
Rückbildung der mechanischen
Eigenschaften durch
Rissverheilung
Rissverheilung
durch geo-
chemisch ge-
prägte Prozesse
mit erneuter
Aktivierung
atomarer Bin-
dungskräfte im
Rissflächenbe-
reich
 Rissverheilung
nur durch geo-
gene Zufüh-
rung und Aus-
kristallisation
von Sekundär-
mineralen
(mineralisierte
Poren- und
Kluftwässer,
Sekundär-
mineralisation)
Zusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von
Fluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen
Indikatoren
Bewertung
überwiegend
günstig": Keine
bis marginale
Neigung zur
Bildung von
Fluidwegsam-
keiten
Bewertung
überwiegend
„bedingt
günstig": Ge-
ringe Neigung
zur Bildung von
dauerhaften
Fluidwegsam-
keiten
Bewertung
überwiegend
„weniger
günstig":
Bildung von
dauerhaften
sekundären
Fluidwegsam-
keiten zu er-
warten



Anlage 7 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Gasbildung


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Gasbildung soll unter Endlagerbedingungen möglichst gering sein. Indikator hierfür ist das Wasserangebot im Einlagerungsbereich nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
GasbildungWasserangebot im
Einlagerungsbereich
trockenfeucht und dicht
(Gebirgsdurch-
lässigkeit
< 10-11 m/s)
feucht



Anlage 8 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit


Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die von Temperaturänderungen infolge der Einlagerung der radioaktiven Abfälle betroffenen Gesteinsformationen sollen so beschaffen sein, dass dadurch bedingte Änderungen der Gesteinseigenschaften sowie thermomechanische Gebirgsspannungen nicht zu einem Festigkeitsverlust und der Bildung von Sekundärpermeabilitäten im Endlagerbereich führen. Indikatoren hierfür sind die Neigung zur Bildung wärmeinduzierter Sekundärpermeabilitäten und ihre Ausdehnung sowie die Temperaturstabilität des Wirtsgesteins hinsichtlich Mineralumwandlungen.


Anlage 9 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich


Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen ein möglichst hohes Rückhaltevermögen gegenüber den langzeitrelevanten Radionukliden besitzen. Indikatoren hierfür sind die Sorptionsfähigkeit der Gesteine beziehungsweise die Sorptionskoeffizienten für die betreffenden Radionuklide nach der unten stehenden Tabelle, ein möglichst hoher Gehalt an Mineralphasen mit großer reaktiver Oberfläche wie Tonminerale sowie Eisen- und Mangan-Hydroxide und -Oxihydrate, eine möglichst hohe Ionenstärke des Grundwassers in der geologischen Barriere sowie Öffnungsweiten der Gesteinsporen im Nanometerbereich.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
Sorptionsfähigkeit der
Gesteine des einschluss-
wirksamen Gebirgs-
bereichs
Kd-Wert für folgende
langzeitrelevante Radionuklide
&ge; 0,001 m³/kg
Uran,
Protactinium,
Thorium,
Plutonium,
Neptunium,
Zirkonium,
Technetium,
Palladium,
Jod,
Cäsium,
Chlor
Uran,
Plutonium,
Neptunium,
Zirkonium,
Technetium,
Cäsium
-



Anlage 10 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineralphasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem Einbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der Radionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer Barrieren chemisch möglichst nicht angreifen. Indikatoren hierfür sind:

1.
ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen Grundwasser,

2.
neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des Tiefenwassers,

3.
ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers,

4.
ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefenwasser und

5.
eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser.


Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau und seine Zusammensetzung möglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen direkte oder indirekte Auswirkungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit im Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträchtigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriterium
Bewertungsgröße des Kriteriums
beziehungsweise Indikators
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig ungünstig
Schutz des einschluss-
wirksamen Gebirgs-
bereichs durch günstigen
Aufbau des Deckgebirges
gegen Erosion und
Subrosion sowie ihre
Folgen (insbesondere
Dekompaktion)
Überdeckung des einschluss-
wirksamen Gebirgsbereichs
mit grundwasserhemmenden
Gesteinen, Verbreitung und
Mächtigkeit grundwasser-
hemmender Gesteine im
Deckgebirge
mächtige
vollständige
Überdeckung,
geschlossene
Verbreitung
grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Überdeckung,
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Verbreitung
grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
fehlende
Überdeckung,
Fehlen
grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
Verbreitung und Mächtigkeit
erosionshemmender Gesteine
im Deckgebirge des einschluss-
wirksamen Gebirgsbereichs
mächtige
vollständige
Überdeckung,
weiträumige
geschlossene
Verbreitung
besonders
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Überdeckung,
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Verbreitung
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
fehlende
Überdeckung,
Fehlen
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
keine Ausprägung struktureller
Komplikationen (zum Beispiel
Störungen, Scheitelgräben,
Karststrukturen) im Deckgebirge,
aus denen sich subrosive,
hydraulische oder mechanische
Beeinträchtigungen für den ein-
schlusswirksamen Gebirgsbe-
reich ergeben könnten
Deckgebirge mit
ungestörtem
Aufbau
strukturelle
Komplikationen,
aber ohne
erkennbare hy-
draulische Wirk-
samkeit (zum
Beispiel ver-
heilte Klüfte/
Störungen)
strukturelle
Komplikationen
mit potenzieller
hydraulischer
Wirksamkeit



Anlage 12 (zu § 25) Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gewichtungsgruppe 1

Kriterium Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter
Fläche von Wohngebieten und
Mischgebieten
Abstand
> 1.000 m
Abstand
500 - 1.000 m
Abstand
< 500 m
Emissionen
(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)
Unterschreitung der
Vorsorgewerte
Überschreitung der
Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
bei Einhaltung der
Grenzwerte
Überschreitung der
Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
oberflächennahe Grundwasser-
vorkommen zur Trinkwasser-
gewinnung
keineNutzung potenziell
möglich oder Aus-
weichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder ge-
plante Nutzung und
Ausweichpotenzial nur
aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebietekeine  


Gewichtungsgruppe 2

Kriterium Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach
§§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz
keine  
bedeutende Kulturgüter keine  
tiefe Grundwasservorkommen zur
Trinkwassergewinnung
keineNutzung potenziell
möglich oder Aus-
weichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder ge-
plante Nutzung und
Ausweichpotenzial nur
aufwändig erschließbar


Gewichtungsgruppe 3

Kriterium Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig weniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unterliegen
keine Anlagen
mit Störfallrisiko
vorhandene Anlagen
mit Störfallrisiko sind
verlegbar
vorhandene Anlagen
mit Störfallrisiko sind
nicht verlegbar
Abbau von Bodenschätzen,
einschließlich Fracking
keine Vorkommen keine Nutzung
bestehender Vor-
kommen/ungünstige
Abbaubedingungen
bestehende oder
geplante Nutzungen/
günstige Abbau-
bedingungen
geothermische Nutzung des
Untergrundes
kein Potenzial  bestehende oder
geplante Nutzung
Nutzung des geologischen
Untergrundes als Erdspeicher
(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)
kein Potenzial  bestehende oder
geplante Nutzung