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Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze (StandAFG k.a.Abk.)

G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676 (Nr. 26); Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 StandAG mWv. 15. August 2017

(gesamter Text siehe Standortauswahlgesetz - StandAG)


Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 AtG § 3, § 9a, § 9d, § 9g, § 58

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind."

2.
In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

§ 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine Anwendung."

3.
In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes" ersetzt.

4.
In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

5.
In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 EndlagerVlV § 1, § 4, § 6

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" eingefügt.

3.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.


Artikel 4 Folgeänderungen


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 AtAV § 5, mWv. 16. Juni 2017 EntsorgÜbG § 1, EntsorgNHaftpG § 1, mWv. 16. Mai 2017 UVPG Anlage 3

(1) In § 5 Absatz 3 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden nach der Angabe „und 3" die Wörter „sowie Absatz 6" eingefügt.

(2) In § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120) wird die Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

(3) In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Nachhaftungsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 127) wird das Wort „Kapitel" durch das Wort „Teil" ersetzt.

(4) In Anlage 3 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme") des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird Nummer 1.15 wie folgt gefasst:

 
„1.15
Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes".


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 16. Mai 2017 StandAG

(1) Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.


(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1676) ist das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten.
**)
Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2017.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks