Das
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach
§ 6 im Inland zwischengelagert sind."
- 2.
- In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„§ 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine Anwendung."
- 3.
- In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.
- 5.
- In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" ersetzt.
Die
Endlagervorausleistungsverordnung vom
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" eingefügt.
- 3.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
-
- „1.15
- Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes".
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1676) ist das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks