Änderung § 27 EuPAG vom 09.11.2017

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§ 27 EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 27 EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Statistik


(Text alte Fassung)

1 Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.




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