Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


Artikel 3 ändert mWv. 18. Mai 2017 RAZEignPrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 13, § 13a

Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung

(1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.

(2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser Frist, so kann die antragstellende Person bei der Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt die antragstellende Person in diesem Fall die Ablegung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.

(3) Beabsichtigt die antragstellende Person die Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht bereits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.

(4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzulegen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstellende Person sodann später, die Eignungsprüfung abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

4.
In § 4 werden die Wörter „der Zulassung" durch die Wörter „Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,

2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und

3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen."

6.
§ 13 wird aufgehoben.

7.
§ 13a wird § 13.