Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 BNotO § 4, § 6, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 15, § 19a, § 25, § 29, § 47, § 52, § 54, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 69a, § 69b, § 70, § 71, § 73, § 74, § 78, § 78b, § 78c, § 78d, § 85, § 86, § 97, § 100, § 110a, § 111a, § 111e, § 117b, § 118, § 120, § 121, mWv. 1. Januar 2018 § 116

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „von ihr" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

4.
In § 7a Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

6.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Kanzlei nach § 27 Abs. 1" durch die Wörter „eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

7.
§ 15 Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „1 vom Hundert" durch die Wörter „einem Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

9.
In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

10.
§ 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz" enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden."

11.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47

Das Amt des Notars erlischt durch

1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),

2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

3.
vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist."

12.
In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4 und 6" durch die Wörter „Nummer 5 und 7" ersetzt.

13.
In § 54 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

14.
In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „von ihr" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

15.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

16.
§ 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,".

17.
In den §§ 68 und 69 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

18.
In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

19.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

20.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

21.
In § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

22.
In § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 werden die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 und 2" und die Wörter „§ 347 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

23.
§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,".

24.
§ 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung)."

25.
In § 78d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 347 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

26.
In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Vertreterversammlung" ersetzt.

27.
In § 86 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versammlungen" durch das Wort „Vertreterversammlungen" ersetzt.

28.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

1.
Verweis,

2.
Geldbuße,

3.
Entfernung aus dem Amt."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „(Absatz 1)" durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

29.
Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

30.
§ 110a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des Notars" gestrichen.

31.
In § 111a Satz 4 werden nach den Wörtern „die Ermächtigung" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

32.
In § 111e Absatz 3 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

33.
Dem § 116 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
§ 117b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger" gestrichen und wird nach den Wörtern „bestellt werden," das Wort „der" durch das Wort „wer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

35.
§ 118 wird aufgehoben.

36.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

37.
§ 121 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AnwBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnwBerRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 AnwBerRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 19 und 20, 3. Artikel 4 Nummer 12, 4. Artikel 9 Nummer 33 , 5. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und 6. Artikel 19 Nummer 1, 2, 3 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...


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